Das Problem der Tarifkonkurrenz |
22.05.2006 11:53 Uhr |
<typohead type="3">Das Problem der Tarifkonkurrenz
PZ/dpa Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) will den mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossenen Tarifvertrag nicht anerkennen. Und jetzt?
Sie beharren darauf, dass nach geltender Rechtsprechung der Vertrag für alle Beschäftigten an den Krankenhäusern gilt. An Tarifverträge gebunden sind zunächst nur die Mitglieder der abschließenden Arbeitgeber-Organisationen und der Gewerkschaften. Die öffentlichen Arbeitgeber wenden die Tarifverträge für alle Beschäftigten an, unabhängig davon, ob sie einer Gewerkschaft angehören oder nicht. Wenn es aber für einen Bereich zwei Tarifverträge gibt, stellt sich die Frage: Welcher gilt?
Mit diesem Fall einer »Tarifkonkurrenz« hatte sich das Bundesarbeitsgericht befasst. Es stellte in einem Grundsatzurteil vom 14. Juni 1989 auf die Praktikabilität ab und betonte das Prinzip der Einheit. Bei mehreren Tarifverträgen in einem Betrieb gilt demnach der Vertrag, der die meisten Arbeitsverhältnisse repräsentiert.
Der Marburger Bund verweist darauf, dass er die meisten Ärzte bei sich organisiert hat. Ver.di und dbb Tarifunion sehen das Krankenhaus als einen Betrieb. Alle dort Beschäftigten zusammengenommen, haben diese Gewerkschaften die Mehrheit. Da es bis jetzt keinen gesonderten Tarifvertrag für die Ärzte gibt, müsste ein im Marburger Bund organisierter Arzt bei Anwendung des neuen Tarifvertrages auf Wiedereinsetzung des alten Bundesangestelltentarifs (BAT) klagen. Dann müssten die Arbeitsgerichte entscheiden, wer Recht hat.