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Einzelimporte

Marge ungedeckelt

16.05.2018  11:03 Uhr

Von Ev Tebroke / Einzelimportierte Medikamente fallen nicht unter die deutsche Arzneimittelpreisverordnung, daher gibt es für den Großhandel keinen gedeckelten Festzuschlag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

Großhändler, die hierzulande nicht zugelassene Medikamente aus dem Ausland importieren, sind nicht an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) gebunden. Deshalb müssen sie sich auch nicht an den dort festgelegten Maximalzuschlag von 37,80 Euro halten. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt damit die Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells von Spezialgroßhändler Ilapo. Mit ihrem Urteil haben die Karlsruher Richter die Revision der Barmenia Krankenkasse zurückgewiesen und das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) in der Sache bestätigt.

Import aus der Schweiz

 

Hintergrund war ein Streit aus dem Jahr 2013 über den Preis des Krebsmedikaments Kadcyla® von Roche zwischen der Stadt-Apotheke Freital und dem Arzneimittelimporteur Ilapo auf der einen und der Barmenia auf der anderen Seite. Die Apotheke hatte das damals in Deutschland noch nicht auf dem Markt befindliche Medikament über den Importeur aus der Schweiz bezogen. Der Kasse war jedoch der Preis, zu dem der Importeur mit der Apotheke abrechnete, im Vergleich zum Einkaufspreis zu hoch und sie klagte vor Gericht.

 

Die Barmenia vertrat die Auffassung, dass Apotheke und Importeur sich auch in diesem Fall an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten und beide jeweils den einheitlichen Herstellerabgabepreis für ihre gesetzlich vorgesehenen Aufschläge zugrunde legen müssten. Bei der Preisbildung darf der Großhandel demnach einen Festzuschlag von 70 Cent berechnen, sowie einen proportionalen Zuschlag von maximal 3,15 Prozent vom Herstellerabgabepreis – höchstens aber 37,80 Euro. Nach den Berechnungen der Kasse hätte der Preis für das Medikament demnach rund 2700 Euro pro 100 Milligramm betragen dürfen, die Apotheke hatte rund 3500 Euro pro 100 Milligramm abgerechnet. Die Preisdifferenz von rund 15 000 Euro für insgesamt sechs Packungen hatte die Kasse von der Apotheke zurückgefordert und war dafür vor Gericht gezogen.

 

Das Landgericht Dresden hatte der Kasse zwar Recht gegeben, das OLG kassierte das Urteil dann aber wieder ein und schloss sich der Argumentation von Apotheke und Großhändler an. Die AmPreisV findet bei Einzelimporten demnach keine Anwendung. Die Rechtfertigung für eine Beschränkung der Großhandels- und Apothekenzuschläge entfalle, wenn hierzulande kein zugelassenes Fertigmedikament mit einheitlichem Abgabepreis existiere. Es sei nicht möglich, außerhalb des deutschen Markts einen einheitlichen Abgabepreis zugrunde zu legen. Diese Einschätzung wurde nun durch den BGH bestätigt. /

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