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Entlassrezepte

Flexiblere Regeln, weniger Retax

16.05.2018  11:03 Uhr

Von Stephanie Schersch / Seit Oktober 2017 dürfen Klinikärzte ihren Patienten bei deren Entlassung Arzneimittel verordnen. Nicht selten kommt es beim Einlösen der Rezepte in der Apotheke jedoch zu Problemen, auch im Umgang mit formalen Fehlern auf dem Rezept. Jetzt hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) eine Vereinbarung mit den Ersatzkassen geschlossen, die für mehr Klarheit sorgen soll.

Die neuen Regeln gelten seit 1. Mai, zudem haben beide Seiten eine Friedenspflicht für alle Rezepte vereinbart, die seit dem 1. Oktober über eine Ersatzkasse abgerechnet wurden.

Im Kern regelt die Zusatzvereinbarung folgende Punkte:

 

  • Ab sofort dürfen auf einem Entlassrezept Angaben zum Status, zur Arzt- oder Betriebsstätten-Nummer (BSNR) fehlen, ohne dass der Apotheke eine Retaxierung droht. Allerdings muss die BSNR in Codierzeile und Personalienfeld übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, muss der Apotheker eine Fälschung ausschließen und dies auf dem Rezept vermerken.
  • Auch Verordnungen, die Assistenzärzte ausgestellt haben, sind grundsätzlich zulässig.
  • Zudem sind Aufkleber im Persona­lienfeld des Rezepts erlaubt, sofern alle erforderlichen Abrechnungsdaten vorliegen.

Darüber hinaus haben Apotheker und Ersatzkassen die Vorgaben zur Packungsgröße in ihrer Zusatzvereinbarung konkretisiert:

 

  • Grundsätzlich sollen die Apotheker immer eine Packung mit dem kleinsten definierten Packungsgrößenzeichen, in der Regel also eine N1, oder eine noch kleinere Packung abgeben.
  • Ist für ein Arzneimittel beispielsweise keine N1 definiert, darf der Apotheker jede Packung wählen, deren Größe eine N2 nicht übersteigt. Ist N2 ebenfalls nicht definiert, gilt N3 als Obergrenze.
  • Verordnet der Arzt eine größere als die kleinste definierte Packungsgröße, also etwa eine N2 anstelle einer N1, kann der Apotheker ohne Rücksprache mit dem Arzt eine N1 abgeben.
  • Ist zwar eine N1 definiert, aber nicht im Handel, führt die Abgabe der nächstgrößeren Packung nicht zur Retaxation durch die Kasse. In diesem Fall muss der Apotheker aber das dafür vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Rezept vermerken.
  • Bei Rezepturen richtet sich die Reichdauer grundsätzlich nach der Verordnung des Arztes. Bei anderen Präparaten liegt die Reichdauer bei sieben Tagen oder sie wird durch die kleinste im Handel befindliche Packung vorgegeben. Verschreibt der Arzt eine Menge, die diese Dauer deutlich übersteigt, kann der Apotheker ohne Rücksprache von der Verordnung abweichen und eine geringere Menge abgeben.

 

Auch mit dem GKV-Spitzenverband hat der DAV über eine ergänzende Vereinbarung zum Umgang mit Entlassrezepten verhandelt, die zeitnah für alle Krankenkassen vorliegen dürfte. /

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