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Arzneimittelverschreibungsverordnung

Apotheker dürfen ergänzen

18.05.2016  09:12 Uhr

Von Ev Tebroke / Das Bundesgesundheitsministerium hat bei der Novelle zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zugunsten der Apotheker nachgebessert. Damit hat es eine Forderung der Apothekerschaft weitgehend berücksichtigt.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat ein Nachsehen und hat eine für Apotheker lästige Regelung in der Novelle zur Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nun angepasst: Fehlen auf dem Rezept Vorname oder Telefonnummer des ausstellenden Arztes, sollen Apotheker künftig diese Angaben ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt ergänzen dürfen. Voraussetzung ist, dass ihnen die verschreibende Person bekannt ist.

 

Neuer Absatz 6a

 

Dazu hat das BMG § 2 der AMVV um den neuen Absatz 6a ergänzt: »Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, ist der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person befugt, die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.«

 

Als »zweifelsfrei bekannt« sind diese Angaben laut BMG anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder beispielsweise aufgrund örtlicher Nähe häufig Rezepte der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen verschreibender Person und dem Apotheker besteht, wie etwa bei Belieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke.

 

Mit dieser Ergänzung hat das BMG eine Forderung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände berücksichtigt. Diese hatte in ihrer Stellungnahme vom Januar folgenden Wortlaut vorgeschlagen: »Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, die dem Apotheker bekannt sind, kann er sie auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person ergänzen.« Damit hätten sie allerdings auch andere fehlende Angaben wie etwa Nachname, Adresse oder Ähnliches ergänzen dürfen. Die ABDA ist nun erneut zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Ursprünglich hatte die Politik im Dezember 2014 die AMVV auf Anregung der Hauptversammlung der Apotheker geändert. Um die Kontaktaufnahme bei Nachfragen zum Rezept zu erleichtern, mussten seitdem zusätzlich zu den Pflichtangaben auch der Vorname und die Telefonnummer des ausstellenden Arztes auf der Verordnung vermerkt sein. Dabei wurde versäumt, auch auf Fälle einzugehen, in denen die geforderten Angaben zwar fehlen, allerdings vom Apotheker ergänzt werden könnten, da ihm der Vorname und die Telefonnummer der verschreibenden Person bekannt sind. Dies hat das BMG mit dem neuen Vorschlag nun berücksichtigt.

 

Drohende Retaxationen

 

Die Regelung hatte bislang zu Problemen geführt, da einige Ärzte es nach wie vor versäumen, die vorgeschriebenen Angaben auf dem Rezept zu machen. Den Apothekern drohten in solchen Fällen Retaxationen seitens der Krankenkassen, wenn sie die Rezepte trotzdem bedienten, ohne die fehlenden Angaben nachzufordern. Bislang hatten sich die meisten Kassen allerdings noch bereit erklärt, auf Beanstandungen zu verzichten. Künftig dürfte es nun in diesem Punkt gesetzliche Klarheit geben. /

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