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Apothekeneinrichtung

Investitionen mindern Steuerlast

14.05.2014  09:59 Uhr

Von Guido Michels / Eine Neueinrichtung der Offizin ist oft mit hohen Kosten verbunden. Die Investition kann jedoch die Steuerlast mindern – und das sogar Jahre im Voraus.

Die Anschaffungskosten im jeweiligen Geschäftsjahr erscheinen in der jährlichen Gewinn- und Verlust-Rechnung als Abschreibungen und Finanzierungskosten. Die Ausgaben für die Anschaffungen lassen sich über mehrere Jahre hinweg linear abschreiben – also Jahr für Jahr der gleiche Betrag. Allerdings darf der Apotheker hierbei nicht die tatsächliche, sondern muss die von der Finanzverwaltung festgelegte sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde legen. Diese liegt für eine Apothekeneinrichtung bei acht Jahren.

Abschreibungen im Voraus

 

Eine weitsichtige Investitionsplanung zahlt sich auch bei der steuerlichen Belastung aus. Erfolgt die Neuanschaffung einer Apothekeneinrichtung innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre, kann der Inhaber einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag anlegen. Diese Rücklage verringert den Gewinn im Geschäftsjahr der Anlage. Gleichzeitig ist es dadurch möglich, Abschreibungen für die Einrichtung schon vor der tatsächlichen Anschaffung geltend zu machen. Allerdings darf der Abzugsbetrag 40 Prozent der geplanten Investitionskosten nicht übersteigen. Auch kann er nicht höher als 200.000 Euro sein. Außerdem darf das Betriebsvermögen im betreffenden Wirtschaftsjahr bei maximal 235.000 Euro liegen. Das Finanzamt möchte Auskunft über den Umfang der geplanten Investitionskosten sowie deren Verwendung. Der Apotheker muss zudem die Höhe des Investitionsabzugsbetrages angeben, nicht aber den genauen Zeitpunkt der Investition.

 

Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Apotheker die getätigte Rücklage als zusätzlichen Gewinn angeben. Dieser Ertrag wird jedoch dadurch neutralisiert, dass die Anschaffungskosten in Höhe des Investitionsabzugsbetrages gemindert werden. Die steuerlichen Abschreibungen beziehen sich in der Folge dann auf die geringere Investitionshöhe. Überdies sind Sonderabschreibungen möglich, wenn das Betriebsvermögen auch im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung nicht mehr als 235.000 Euro betragen hat. In diesem Fall kann der Inhaber im Anschaffungsjahr und in den kommenden vier Jahren insgesamt 20 Prozent der verringerten Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen.

Rentabilität der Investition

 

Jede Investition wirft die Frage auf, ob sie sich auf lange Sicht auszahlt. In aller Regel sind Ausgaben für die Einrichtung der Apotheke kunden- und umsatzorientiert, sodass sich am Kundenwachstum die Rentabilität der Neueinrichtung gut messen lässt: Bei einer Einrichtung im Wert von 80.000 Euro, finanziert mit 2,5 Prozent Zinsen und einer Abschreibung auf acht Jahre, ergeben sich jährliche Kosten von rund 11.000 Euro. Eine Apotheke kann je Kunde von durchschnittlich 40 Euro Umsatz und zehn Euro Gewinn ausgehen. Unsere Beispielapotheke müsste also nach dem Umbau dauerhaft 1100 zusätzliche Kunden erreichen, die rund 44.000 Euro Mehrumsatz bringen, um die Neueinrichtung aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu rechtfertigen. Um das Investitionsvolumen einer fundiert geplanten Umsatzentwicklung gegenüberzustellen, lohnt es sich durchaus, einen spezialisierten Berater einzu­beziehen.

 

Der berücksichtigt auch andere Aspekte der Neueinrichtung wie etwa bessere Arbeitsabläufe aufgrund geringerer Laufwege der Mitarbeiter oder durch den Einsatz eines Warenautomaten. Darüber hinaus fließen auch Imagegründe in die Investitionsentscheidung mit ein. Diese können eine gelungene Neueinrichtung auf Dauer rechtfertigen, selbst wenn die Kosten anfangs über den geplanten Mehreinnahmen liegen (lesen Sie dazu auch Apothekereinrichtung: Gründliche Planung ist wichtig, PZ 17/2014). /

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