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Einzelverkäufe

Kein Zugriff für Betriebsprüfer

14.05.2013  21:12 Uhr

Von Anna Hohle / Speichert ein Apotheker seine Tageseinnahmen über die manuelle Buchhaltung hinaus freiwillig einzeln in elektronischer Form, darf das Finanzamt diese Daten bei einer Betriebsprüfung nicht einfordern. Das entschied das Hessische Finanzgericht im Fall einer Apothekerin.

Die Pharmazeutin hatte im Rahmen ihrer Buchführung alle Tageseinnahmen manuell in ein Kassenbuch eingetragen und dieses dem Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt. Da sie jedoch eine sogenannte PC-Kasse besitzt, stellte diese immer auch eine elektronische Datei der Einzelverkäufe her. Der Prüfer forderte auch diese elektronischen Einzeldaten.

Für solch eine Aufforderung gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage, urteilten die hessischen Richter. Eine Verpflichtung, diese Daten freizugeben, sei weder berufsrechtlich noch durch das Handelsgesetzbuch oder die Abgabenordnung gegeben. Auch könne die Apothekerin sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stützen, demzufolge es auch im Computerzeitalter nicht erforderlich ist, Einzelaufzeichnungen zu führen, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft. Dem BFH zufolge ist hier ein manuelles Kassenbuch mit den Tagesendsummen ausreichend. Dass die elektronischen Einzeldaten für das Finanzamt beim Überprüfen der Pflichtaufzeichnungen hilfreich und interessant sein können, sei unerheblich, so die hessischen Richter.

 

Finanzamt darf schätzen

 

Das Gericht stellte aber auch klar, dass das Finanzamt bei einer nicht ordnungsgemäßen Führung des Kassenbuchs oder der Vermutung, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden, bestimmte Summen weiterhin selbst schätzen darf. /

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