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Rx-Boni

1 Euro ist möglich

14.05.2013  21:12 Uhr

Von Anna Hohle / Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der vergangenen Woche die Spürbarkeitsgrenzen für Rx-Boni definiert. Rezeptbezogene Gutscheine von bis zu 1 Euro pro Arzneimittel verstoßen demnach nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Berufsgerichte können sie jedoch weiterhin ahnden.

Zwei ähnliche Fälle wurden am Donnerstag vor dem BGH verhandelt: Im ersten Fall hatte die Wettbewerbszentrale Revision gegen ein Urteil eingelegt, das einem thüringischen Apotheker Boni von 1 Euro pro rezeptpflichtigem Arzneimittel erlaubt hatte. Im zweiten Fall war es genau andersherum: Der Versandapotheke Mycare waren Boni von 1,50 Euro gerichtlich verboten worden – sie klagte vor dem BGH gegen diese Entscheidung.

Grenze der Spürbarkeit

 

Wie eine BGH-Sprecherin bestätigte, wies das Gericht beide Revisionen zurück. Schon 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass geringfügige Gutschriften für rezeptpflichtige Arzneimittel erlaubt sind, solange sie Kunden nicht unsachlich beeinflussen und Mitbewerber nicht spürbar beeinträchtigen. Wann genau diese Spürbarkeit beginnt, war bisher jedoch immer am Einzelfall beurteilt und nie verbindlich geklärt worden. Nun stellte der Vorsitzende BGH-Richter klar, dass die Grenze der Spürbarkeit eben bei 1 Euro liegt – und zwar pro Rezeptzeile. Das bedeutet, dass Boni von bis zu 3 Euro pro Rezept zumindest aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig sind.

 

Entsprechend wurde die Klage der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen: Der thüringische Apotheker hatte mit seinem 1-Euro-Bonusmodell die Spürbarkeitsgrenze schließlich nicht überschritten. Die Versandapotheke Mycare lag dagegen jenseits der Grenze und scheiterte mit ihrem Einspruch.

 

Die Karlsruher Richter betonten in ihrem Urteil jedoch ausdrücklich, dass die nun festgelegten Spürbarkeitsgrenzen lediglich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gelten. Berufs- oder Verwaltungsgerichte könnten weiterhin zu anderen Ergebnissen kommen und etwa Verstöße gegen das Preisrecht ahnden, so die Richter. Der Justiziar der Bayerischen Landesapothekerkammer, Klaus Laskowski, begrüßte diesen Hinweis des Gerichts. Gerade in letzter Zeit hatten Berufsgerichte Bonusmodelle einzelner Apotheken immer wieder verboten. Das Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Dresden und das Landesberufsgericht München zeigten sich in zwei aktuellen Urteilen denn auch vom BGH-Entscheid unbeeindruckt. Sie verurteilten zwei Apotheker, die mit Bonus-Talern für eingereichte Rezepte geworben hatten, obwohl die beworbenen Boni weniger als 1 Euro pro Rezeptzeile ausmachten.

 

Enttäuscht zeigte sich Laskowski über die Tatsache, dass durch den BGH-Entscheid ausländische Versandapotheken nun weiter einen Vorteil gegenüber deutschen Apotheken besäßen. Schließlich würden deren Bonus-Modelle nicht vom deutschen Berufsrecht erfasst. Der gemeinsame Senat hatte erst im vergangenen Jahr entschieden, dass sich ausländische Versandapotheken an deutsches Preisrecht halten sollen.

 

Versender im Vorteil

 

Auch Bundestag und Bundesrat hatten dies kürzlich im Entwurf zur Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) klargestellt. »Dass dieser Wille der Politik im aktuellen Urteil keinen Ausdruck findet, ist sehr schade«, so Laskowski. Es bleibe daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle nachbessert. Dies forderte auch die Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände in ihrer Stellungnahme zur AMG-Novelle. Sie will Paragraf 7 des Heilmittelwerbegesetzes um den Zusatz ergänzen, dass Zuwendungen mit geringem Wert nicht erlaubt sind, wenn sie den Preisvorschriften des AMG widersprechen. /

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