Pharmazeutische Zeitung online
EuGH

Beipackzettel dürfen ins Netz

10.05.2011  17:41 Uhr

Von Annette Mende / Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Packungsbeilagen auch von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von den Herstellern im Internet frei zugänglich gemacht werden dürfen.

Dem Gerichtsurteil zufolge stellt es keine unerlaubte Werbung dar, die Packungsbeilage unverändert ins Netz zu stellen, wenn sich der Informationssuchende auf der Hersteller-Website aktiv um die Information bemühen muss. Verboten ist es den Herstellern hingegen, eine Auswahl oder Umgestaltung der Informationen des Beipackzettels vorzunehmen, die »nur durch ein Werbeziel erklärbar ist«.

Geklagt hatte die Merckle GmbH gegen die Firma MSD, weil diese auf ihrer Website Informationen über die von ihr hergestellten verschreibungspflichtigen Arzneimittel Vioxx®, Fosamax® und Singulair® ohne Passwortschutz zugänglich gemacht hatte. Merckle sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente. Das zuständige deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, wandte sich daraufhin an den EuGH und bat um eine Klärung des Begriffes »Arzneimittel-Werbung«.

 

Mit seinem Urteil spielt der EuGH den Ball nun zurück nach Karlsruhe: Ob MSD die Packungsbeilagen erlaubterweise »wörtlich und vollständig« ins Netz gestellt oder eine verbotene werblich begründete Auswahl der Informationen vorgenommen hat, muss der Bundesgerichtshof klären.

 

Hersteller begrüßen das Urteil

 

Die Pharmahersteller haben erfreut auf das Urteil reagiert. »Wir begrüßen die Entscheidung, denn nun ist endlich klar, was ein Unternehmen darf«, sagte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie. »Und es ist auch eindeutig herausgestellt worden, dass die durch die Zulassungsbehörden amtlich genehmigten Dokumente keine Werbung darstellen.« Ähnlich äußerte sich der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller. Im Informationszeitalter sei es »bloßer Formalismus«, Patienten, die nach Informationen aus der Packungsbeilage suchten, auf den Weg einer schriftlichen Anfrage beim Pharmaunternehmen zu verweisen. /  

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