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Betriebsübergabe

Wenn der Inhaber stirbt

11.05.2010  14:46 Uhr

Von Guido Michels / Der Tod eines selbstständigen Apothekers ist für die Angehörigen nicht nur traurig, sie müssen auch oft über die Zukunft des Betriebes entscheiden.

Wurde die Apotheke vom Erlaubnisinhaber selbst geführt, darf sie nach dessen Tod für längstens zwölf Monate verwaltet werden. Dies ist für die Erben ein wichtiges und sinnvolles Instrument, denn es verschafft ihnen Zeit zu entscheiden, wie mit dem Betrieb weiter verfahren werden soll.

Ist keiner der Erben zum Betrieb ei­ner Apotheke berechtigt, bleibt nur der Verkauf oder die Verpachtung. Beim Verkauf steht man vor zwei Herausforderungen. Als Erstes gilt es, einen Kaufinteressenten zu fin­den. Zweckmäßig ist, die Apotheke zunächst angestellten Approbierten oder Kollegen anzubieten, oder über Marktpartner und Vermittler nach Interessenten zu suchen. Eine weitere Schwierigkeit ist es, sich auf einen Kaufpreis zu einigen. Ohne die Einschaltung von Unternehmen, die den Kauf und Verkauf von Apotheken begleiten, läuft man Gefahr, hier wirtschaftliche Nachteile zu erleiden.

 

Die Möglichkeit, eine Apotheke im Todesfall des Inhabers zu verpachten, sieht das Apothekengesetz explizit vor. So kann der erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Wiederheirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft den Betrieb verpachten. Alternativ ist die Verpachtung durch die erbberechtigten Kinder zulässig – solange, bis das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Ergreift eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist bis zum Erreichen der Approbation verlängert werden. War der Verstorbene selber Verpächter einer Apotheke, kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Pachtverhältnis zwischen dem Pächter und den Erben für höchstens zwölf Monate fortgesetzt wird.

 

Der Verkauf der Apotheke ist eine Option für viele Erben, um einen Kaufpreis zu erlösen und sich von der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Apothekenbetriebes frei zu machen. Die Pacht wird vor allem dann gewählt, wenn abzusehen ist, dass die eigenen Kinder die Apotheke nach Beendigung des Studiums übernehmen wollen. Problematisch kann es sein, wenn der Vermieter der Apothekenräume eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bei Tod des Mieters hat. Dann ist unter Umständen eine Fortführung der Apotheke nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass es nicht gelingt, für die Apotheke einen Käufer oder Pächter zu finden.

 

Da die Betriebserlaubnis personenbezogen ist und nur für konkrete Räume erteilt wird, muss in jedem Fall die Bezirksregierung des jeweiligen Landes über den Tod, den Verkauf oder die Verpachtung informiert werden. Auch die Bundesgesundheitsamt-Nummer ist personenbezogen und beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abzumelden. Mitgliedschaften in Apothekerkammer und -verein, bei der Industrie- und Handelskammer, in Genossenschaften oder anderen Institutionen sind aufzulösen.

 

Im Rahmen der Übergabe der Apotheke an einen neuen Inhaber sollten auch der Vermieter, Großhandel, Berufsgenossenschaft und Rezeptabrechnungsstelle benachrichtigt werden. Ein Inventurunternehmen ist zu beauftragen, das zeitnah zum Übergabetag den Wert des Warenlagers bewertet. Sofern die Lohnabrechnungen vom Steuerberater vorgenommen werden, wird dieser die Gehaltskonten abschließen, die Lohnsteuerkarten ausfüllen und diese mit den Versicherungsnachweisen aushändigen. Auch die Abmeldung beim zuständigen Finanzamt sowie der Gemeinde veranlasst der Steuerberater, allerdings ist bei der Gemeinde ein Gewerbeabmeldeschein auszufüllen. Alle Verträge, in die der neue Eigentümer nicht eintritt, müssen gekündigt werden.

 

Vorsorge für den Notfall

 

Damit die Apotheke, die meistens das Lebenswerk eines Apothekers bedeutet, nach dem Tod des Inhabers nicht vollkommen »kopflos« dasteht, sollte man zu Lebzeiten eine Liste der wichtigsten Unterlagen für den Notfall anfertigen. Dazu gehören Informationen zur wirtschaftlichen Lage, laufende Verträge, Aufstellung der Kapital- und Vermögensanlagen, Unterlagen zu bestehenden Konten und Darlehen sowie Adressen von Marktpartnern. Man sollte sicherstellen, dass eine vertraute Person weiß, wo der Leitfaden aufbewahrt wird. Diese Vorbereitung für den Ernstfall lohnt. Denn so ist gewährleistet, dass sich Dritte schnell ein Bild über die Situation der Apotheke und die nun sinnvoll einzuleitenden Schritte machen können.

 

Wer sichergehen will, dass sein Vermögen auch nach dem Tod in die richtigen Hände gelangt, muss ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Sonst tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese kann zu Ergebnissen führen, die nicht im Sinne des Verstorbenen sind. Darüber hinaus können viele der beschriebenen Unsicherheiten durch eine rechtzeitige Nachfolgeplanung oder Übergabe der Apotheke auf kommende Generationen vermieden werden. /

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