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Adexa

Arbeitsrecht in der Apotheke

11.05.2010  19:28 Uhr

Von Bettina Sauer, Berlin / Was sollte im Arbeitszeugnis stehen? Welche Kniffe gibt es bei der Kündigung zu beachten? Und dürfen Chefs ihre Mitarbeiter durch Kamera und Tonband überwachen? Über diese Fragen informierte die Apothekengewerkschaft Adexa bei ihrem diesjährigen »PTA-Tag« in Berlin.

Die Überwachung der Apothekenmitarbeiter durch Kamera- und Tonbandaufnahmen ist in der Regel unzulässig. »Denn dabei handelt es sich gemäß § 2 des Grundgesetzes um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht«, betonte Minou Hansen, Rechtsberaterin in der Hauptgeschäftsstelle der Apothekengewerkschaft Adexa, vergangenen Samstag beim diesjährigen PTA-Tag in Berlin.

Als Ausnahme nannte die Rechts­anwältin die »offene Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raums, nämlich der Offizin«. »Aller­dings müssen dann die Kameras deutlich von den Kunden und Mitarbeitern zu sehen sein.« Jede andere Form, besonders die verdeckte Überwachung der Offizin, des Labors oder anderer Apothe­kenräume, sei nur zulässig, wenn der Inhaber einen begründeten Ver­dacht gegen einen oder mehrere Mitarbeiter hege. »Die Interessen des Arbeitgebers müssen stärker wiegen als die Persönlichkeitsrech­te des Personals. Deshalb lassen sich viele Überwachungsmaßnah­men gerichtlich anfechten.«

 

Topthema Kündigung und Zeugnis

 

Hansen gab bei ihrem Vortrag einen Überblick über aktuelle tarif- und arbeitsrechtliche Fragen. Dabei ging sie ausführlich auf zwei Themenfelder ein, zu denen die Rechtsberater der Adexa besonders viele Anfragen bekommen: Arbeitszeugnis und Kündigung. »Egal, welche Seite das Arbeitsverhältnis beenden will, die Kündigung muss immer schriftlich unter Einhaltung der Fristen erfolgen«, betonte Hansen.

 

Dabei komme es immer in erster Linie darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn der Bundesrahmentarifvertrag gilt oder vereinbart wurde, gelten die tariflichen Kündigungsfristen, die 2009 auf 1 Monat zum Monatsende gekürzt worden sind (Ausnahme Nordrhein: dort 6 Wochen zum Quartalsende). Mindestens gelten jedoch immer die gesetzlichen Kündigungsfristen, die zunächst vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende betragen und sich bei längerer Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber auf bis zu 7 Monate verlängern.

 

»Sobald Arbeitnehmer die Kündigung in der Hand halten, muss in ihrem Gehirn die 2-x-3-Regel aufblitzen.« Demnach bleiben genau drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen oder außergerichtlich eine Abfindung auszuhandeln. Und sie müssen sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung – bei einer langen Restlaufzeit spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung – bei der Agentur für Arbeit melden. »Sonst bekommt man erst einmal kein Arbeitslosengeld.«

 

Zudem habe jeder Arbeitnehmer – egal ob er kündigt oder gekündigt wird – bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. »Wenn Sie es nicht am letzten Arbeitstag bekommen, fordern Sie es so schnell wie möglich ein.« Zudem empfahl Hansen, das Zeugnis direkt nach Erhalt genau zu überprüfen. Es müsse eine ordentliche äußere Form aufweisen, auf den letzten Arbeitstag datiert sein und bestimmte Inhalte und Formulierungen beinhalten. Dazu zählten die vollständigen persönlichen Daten, eine möglichst umfassende Beschreibung der Tätigkeiten, den Hinweis auf regelmäßige Fortbildung und die Bewertung der Arbeit und des Verhaltens gegenüber Chef, Kollegen und Kunden. Dabei dienen Hansen zufolge Standardformulierungen als Noten, idealerweise ergänzt um steigernde Formulierungen (zum Beispiel »wertvolle Ideen«, »herausragende Leistungen«, »besondere Kenntnisse«) und eine positive Schlussformel (zum Beispiel »Ich bedauere das Ausscheiden und wünsche für den weiteren Lebensweg alles Gute.«).

 

Unterschiedliche Bewertungen

 

Insbesondere die Bewertung sorgt Hansen zufolge oft für Konflikte, die möglicherweise sogar vor Gericht enden. »Arbeitnehmer wünschen sich gute oder sehr gute Noten, Arbeitgeber wollen sie nicht geben oder nutzen nicht die Standardformulierungen«, sagte sie. Bei Zweifeln und Problemen rund ums Arbeitszeugnis sei es oft hilfreich, Rechtsberatung einzuholen. »Einer von vielen guten Gründen, Mitglied bei Adexa zu werden«, kommentierte Ingrid Heberle. Als Vorsitzende der Fachgruppe PTA der Apothekengewerkschaft trug sie besondere Verantwortung für die Gestaltung des PTA-Tages. /

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