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Steuerliche Förderung

Neubau lohnt sich

27.04.2016  08:58 Uhr

Von Doreen Rieck / Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 einen Gesetzesentwurf gebilligt, mit dem der Neubau von Mietwohnungen ab dem Jahr 2016 steuerlich gefördert werden soll. Vorgesehen ist eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Neubauten, die im unteren und mittleren Preissegment und in den ausgewiesenen Fördergebieten liegen.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist der angespannte Wohnungsmarkt in einigen Regionen Deutschlands, vor allem in den Großstädten fehlen die Wohnungen. Dazu kommt der Zuzug vieler Flüchtlinge. Mit der steuerlichen Förderung will die Politik Anreize für den Neubau von Mietimmobilien setzen und so den Wohnungsmarkt entlasten.

Zentraler Punkt des Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung, welche im ersten und zweiten Jahr 10 Prozent und im dritten Jahr 9 Prozent betragen soll. Damit die Wohnungen für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar bleiben, ist die Voraussetzung für eine entsprechende Bezuschussung, dass die Baukostenobergrenze von 3000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche eingehalten wird. Davon werden maximal 2000 Euro je Quadratmeter gefördert. Außerdem müssen die begünstigten Flächen laut Vorgabe mindestens zehn Jahre der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.

 

Die Sonderabschreibung wird allerdings nur bei Neubauten oder einer Neuanschaffung von Gebäuden gewährt. Als neu gilt eine Immobilie, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Um besonders private Investoren anzuregen, zeitnah in entsprechenden Wohnraum zu investieren, muss der Bauantrag zwischen 2016 bis 2018 gestellt werden. Auch bei der Anschaffung eines Neubaus zählt das Datum des Bauantrags. Grundsätzlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung an. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung beziehungsweise der Anschaffung erfolgen.

 

Prinzipiell erhalten nur Mietwohnneubauten in angespannten Wohnungsmärkten eine Unterstützung. Anhand der Mietstufen des Wohngelds werden entsprechende Fördergebiete definiert. Darunter fallen Gemeinden mit den Mietenstufen IV bis VI, deren Mietniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Ferner gehören unter anderem Gebiete mit Mietpreisbremse zum förderfähigen Gebiet.

 

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Mitte Mai abgeschlossen sein. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als wahrscheinlich, da die geplante Regelung vorab weitgehend mit den Ländern abgestimmt wurde. Erst, wenn die EU-Kommission die erforderliche Beihilfe-rechtliche Genehmigung erteilt hat, tritt das Gesetz in Kraft. /

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