Gerichtsbeschluss sorgt für Verwirrung |
19.04.2017 10:32 Uhr |
Von Katja Egermeier / Boni oder keine Boni – ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. April sorgt für Verwirrung. Die Richter entschieden, dass eine Apotheke ihren Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente keine Bonus-Bons geben darf. Wie eine Sprecherin vergangene Woche mitteilte, wies das Gericht den Eilantrag eines Apothekers gegen ein entsprechendes Verbot der Apothekenkammer Niedersachsen zurück (Az. 6 B 19/17).
Anders hatte das vor knapp drei Wochen das Landgericht Lüneburg beurteilt. Im März hatte die Kammer für Handelssachen den Antrag einer Apotheke auf einstweilige Verfügung abgewiesen, mit der einem Mitbewerber untersagt werden sollte, den Kunden beim Kauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten Gutscheine im Wert von 50 Cent zu gewähren (Az.: 7O 15/17).
Doch die Richter hatten entschieden: Eine Apotheke darf ihren Kunden bei einem Besuch Wertgutscheine geben. Sie würden durch die Gutscheine über 50 Cent nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen. Die Wertgutscheine würden nicht nur beim Kauf einzelner Produkte gewährt. Auch werde der Verbraucher dadurch nicht wesentlich bei der Wahl der Apotheke beeinflusst. Der Bonus spiele allenfalls eine untergeordnete Rolle.
Ähnlich argumentierte der Apotheker auch in dem nun vor dem Verwaltungsgericht entschiedenen Fall: Durch die Gutscheine über 50 Cent würde ausschließlich die Treue der Kunden belohnt. Die Ausgabe erfolge unabhängig davon, welche Produkte die Kunden erwerben würden. Die Richter folgten in diesem Fall jedoch der Argumentation der Apothekerkammer, welche dem Apotheker entgegenhielt, dass durch das Modell Preisbindungsvorschriften umgangen würden. Der Kunde erhalte beim Kauf des Rx-Medikaments geldwerte Ersparnisse, die andernorts für dasselbe Mittel nicht gewährt würden, so die Richter. Dabei berief sich die 6. Kammer am 11. April auch auf das Heilmittelwerbegesetz.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Über die von dem Apotheker zugleich erhobene Klage sei zudem noch nicht entschieden, teilte die Sprecherin mit. /