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Arzneimittelversorgung

Keine Sonderregeln für Portalpraxen

11.04.2018  10:06 Uhr

Von Stephanie Schersch / Über einen Antrag im Bundesrat drängt Schleswig-Holstein derzeit auf eine Reform der Notfall­versorgung. Grundsätzlich stehen auch die Apotheker hinter diesen Plänen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sehen sie allerdings das Fremdbesitzverbot bei Apotheken in Gefahr.

Hintergrund der norddeutschen Initiative ist die schwierige Situation in vielen Notaufnahmen. Diese sind häufig überfüllt, da immer mehr Menschen auch ohne akuten Behandlungsbedarf in die Ambulanzen strömen. An zahlreichen Kliniken gibt es daher inzwischen sogenannte Portalpraxen, in denen Ärzte diejenigen Fälle ambulant betreuen, in denen eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

 

Bislang dürfen diese Praxen allerdings nur außerhalb der regulären Sprechzeiten der Vertragsärzte öffnen. Schleswig-Holstein fordert nun eine Lockerung im Gesetz. Demnach sollen Portalpraxen in Ausnahmefällen auch während der üblichen Sprechzeiten Patienten behandeln dürfen – und damit letztlich rund um die Uhr.

 

Strikte Trennung 

Um das zu erreichen, soll das Sozialgesetzbuch V in § 105 ergänzt werden. Der geplante neue Absatz aber hat es nach Meinung der ABDA in sich. Denn darin ist auch geregelt, dass eine Sondervorschrift zur Arzneimittelabgabe in Kliniken künftig ebenfalls für die erweiterten Portalpraxen gelten soll. Konkret geht es um die Regelung, die es Kliniken erlaubt, dem Patienten die zur Überbrückung erforderliche Menge an Arzneimitteln mitzugeben, sofern die Entlassung direkt vor einem Wochenende oder Feiertag erfolgt. Erhalten auch die Portalpraxen dieses Recht, werde damit die strikte Trennung zwisch­en ambulanter und stationärer Arzneimittelversorgung durchbrochen, warnt die ABDA in einer Stellungnahme an den Gesundheitsausschuss des Bundesrats.

 

Für die Apotheker ist diese Grenze wichtig, da die Versorgung mit Medikamenten in beiden Sektoren recht unterschiedlich funktioniert. So gilt im stationären Bereich eine Ausnahme vom deutschen Fremdbesitzverbot: Klinken dürfen damit unter bestimmten Voraussetzungen eigene Apotheken betreiben. Da die Portalpraxen jedoch nicht in die alleinige Verantwortung der Krankenhäuser fallen, dürfen dort aus Sicht der ABDA auch die stationären Regelungen zur Arzneimittelversorgung nicht zum Tragen kommen. So sind die erweiterten Portalpraxen vielmehr als Gesellschaften bürgerlichen Rechts geplant, für die Kassenärztliche Vereinigung und Klinik gemeinsam die Trägerschaft übernehmen – und die letztlich Teil der ambulanten Versorgung sind. Greife die Sondervorschrift zur direkten Arzneimittelabgabe auch für diese Praxen, würden damit Elemente des Fremdbesitzes im ambulanten Bereich verankert, »die in rechtlicher Konsequenz geeignet sein können, das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot in Gänze infrage zu stellen«, schreibt die ABDA.

 

Rund um die Uhr

 

Ohnehin sei eine solche Regelung gar nicht erforderlich. Der Gesetzentwurf ziele schließlich lediglich darauf ab, die Patienten in der Notaufnahme zur jeweils richtigen Versorgungsebene zu leiten. Eine neue Gestaltung der Arzneimittelabgabe, die von bewährten Regeln abweicht, sei dafür nicht erforderlich, argumentiert die Bundesvereinigung mit Verweis auf den flächendeckenden Notdienst der öffentlichen Apotheken. Dieser gewährleiste »bereits seit langer Zeit eine Arzneimittelversorgung der Bevölkerung rund um die Uhr«. Die ABDA fordert daher, den umstrittenen Passus aus dem Gesetzentwurf zu streichen. /

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