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Kraftfahrzeugkosten

Mehr Geld für den Dienstwagen

12.04.2017  09:47 Uhr

Von Doreen Rieck / Selbst getragene Kraftfahrzeugkosten können den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens auch bei der sogenannten 1-Prozent-Regelung mindern. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Auffassung in diesem Punkt damit geändert.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur Privatnutzung, handelt es sich um eine Bereicherung und damit um einen Zufluss zum Arbeitslohn. Denn der Arbeitnehmer spart so den Betrag, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste. In der Praxis kann dieser geldwerte Vorteil entweder durch die 1-Prozent-Regelung (Ansatz von 1 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich) oder durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH konnte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht durch selbst getragene Kraftfahrzeugkosten mindern, wenn der Vorteil nach der 1-Prozent-­Regelung ermittelt wurde. Lediglich die Zahlung eines pauschalen Nutzungsentgeltes wirkte sich mindernd aus. Mit dem aktuellen Urteil hat der BFH seine Auffassung nun geändert.

 

Der Kläger war im Außendienst tätig und trug für seinen Dienstwagen sämtliche Benzinkosten. Die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-Prozent-Regelung. Dieser betrug 523 Euro monatlich. Bei der Einkommensteuerveranlagung lehnte das Finanzamt jedoch den Werbungskostenabzug für die vom Kläger getragenen Benzinkosten ab. Daraufhin widersprachen sowohl das Finanzgericht als auch der BFH dem Finanzamt und berücksichtigten die Benzinkosten steuermindernd.

 

Keine Werbungskosten

 

Den obersten Finanzrichtern zufolge stellen die vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten zwar keine Werbungskosten dar. Sie müssen aber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung abgezogen werden. Demnach fehlt dem Arbeitnehmer dabei schon dem Grunde nach der Vorteil. Das Gesetz geht sowohl bei der 1-Prozent-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Kfz-Überlassung sämtliche Kosten trägt. Ist das nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer selbst einen Teil der Kfz-Kosten übernimmt, hat dieser sich nicht bereichert. Es fehlt somit an einer vorteilsbegründenden Einnahme. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil, führt der darüber liegende Betrag allerdings weder zu einem negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. /

Vorankündigung

<typohead type="2" class="balken">Einberufung der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker</typohead type="2">

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker wird im Rahmen des diesjährigen Deutschen Apothekertages vom 13. September bis einschließlich 15. September 2017 in Halle 7a der Messe Düsseldorf, Eingang Nord in Düsseldorf stattfinden.

 

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der ABDA wird die Einberufung zur Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker zusammen mit der Veröffentlichung der vorläufigen Tagesordnung in der Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung Nr. 24/2017 am 15. Juni 2017 erfolgen.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker kostenfrei ist. Die Teilnehmerkarten können kostenfrei ab Juni 2017 über das Internet unter www.deutscher-apothekertag.de angefordert werden.

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