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Arbeitsverträge - am besten schriftlich

13.04.2016  08:51 Uhr

Arbeitsverträge – am besten schriftlich

18. PZ-Management-Kongress in Palma de Mallorca / Grundsätzlich spricht nichts dagegen, neue Mitarbeiter nach Tarifvertrag einzustellen, sagt der Arbeitsrechtler Martin Hassel von der Kanzlei Schmidt und Partner. Flexibler seien Apotheker jedoch mit einem individuellen Arbeitsvertrag.

 

Wer Einzelverträge vereinbare, könne die Konditionen passgenauer vereinbaren, vorausgesetzt der Bewerber ist damit einverstanden. In der aktuellen Marktsituation muss der Apothekenleiter auch auf die Vorstellungen des Bewerbers eingehen.

 

Hassel rät Apothekern dabei dringend zu einem schriftlichen Vertrag. Es gebe zwar immer noch Arbeitsverträge, die nach Handschlag geschlossen würden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Chef und Mitarbeiter seien diese dann jedoch deutlich schwerer in den Griff zu bekommen, weil dann Aussage gegen Aussage steht. Hassel rät, möglichst viel schriftlich zu vereinbaren. Arbeitszeit und Gehalt sowieso, aber auch zusätzliche Leistungen wie Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen oder Prämien beim Erreichen vereinbarter unternehmensspezifischer Ziele. Beim Gehalt hält Hassel eine Anlehnung an den Tarifvertrag für sinnvoll. Dies schaffe Transparenz und entbinde den Leiter von jährlichen Verhandlungen über die Höhe des Gehalts. Bei Weihnachtsgeld oder Prämien rät der Jurist dringend dazu, einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu vereinbaren. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Leistung zur betrieblichen Übung wird und damit regelmäßig bezahlt werden muss.

 

In einen Arbeitsvertrag gehört laut Hassel auch das Direktionsrecht. Damit hat der Leiter das Recht über Arbeitszeit und Arbeitsort zu bestimmen. Arbeitgeber sollten dabei auch berücksichtigen, dass diese Vorgaben nicht zu konkret gefasst werden. So sei die Vereinbarung »Arbeitsort ist die Markt-Apotheke« für den Chef schlechter als die Formulierung »Arbeitsort ist die Markt-Apotheke und auch alle zukünftigen Filialen des Arbeitgebers.

 

Weitere für den Arbeitgeber sinnvolle Klauseln im Arbeitsvertrag beziehen sich auf die Rente »Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Mitarbeiter Anspruch auf eine ungekürzte Rente hat«; Freistellungen »Der Arbeitgeber darf bei Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist freistellen« und zur Berufskleidung »Der Arbeitgeber hat die gestellte Arbeitskleidung zu tragen, bei Kundenkontakt Tätowierungen zu verdecken und Piercings herauszunehmen«. Zudem sollte vereinbart werden, in welchem Umfang dazu berechtigte Apothekenmitarbeiter Notdienste leisten müssen. /

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