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Firmenwagen

Benzinkosten von der Steuer absetzen

Datum 08.04.2015  10:25 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Nutzt ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen auch privat, muss er diesen Vorteil versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, kommt dabei die sogenannte 1-Prozent-Regel zum Einsatz. Dabei wird jeden Monat 1 Prozent des Fahrzeug-­Neupreises angesetzt. Ob Angestellte in einem solchen Fall Benzinkosten von der Steuer absetzen können, soll nun der Bundesfinanzhof klären.

Trägt der Mitarbeiter einen Teil der Fahrzeugkosten selbst, könnte man annehmen, dass der nach der 1-Prozent-Regelung berechnete geldwerte Vorteil um den vom Mitarbeiter selbst bezahlten Betrag gekürzt werden kann. Denn der Angestellte hätte sonst einen Nachteil gegenüber anderen Mitarbeitern, deren Arbeitgeber die Kosten in voller Höhe übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien dürfen die Arbeitgeber die vom Mitarbeiter selbst getragenen Kosten jedoch nicht mit dem geldwerten Vorteil verrechnen.

 

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied nun in einem neuen Urteil, dass Benzinkosten für einen Dienstwagen bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung als Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt demnach sogar für Spritkosten, die auf Privatfahrten anfallen.

 

Der Kläger ist Außendienstmitarbeiter und hatte von seinem Arbeitgeber ein Auto auch zur privaten Nutzung erhalten. Obwohl der geldwerte Vorteil mit der 1-Prozent-Regelung versteuert wurde, musste er die Benzinkosten selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte das jedoch ab.

 

Fahrtenbuch nicht nötig

 

Das FG Düsseldorf gab der dagegen gerichteten Klage statt und ließ den Abzug der Ausgaben für Benzin als Werbungskosten zu. Die auf beruflichen Fahrten anfallenden Spritkosten könnten von der Steuer abgesetzt werden, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien, argumentierten die Richter. Darüber hinaus könnten auch entsprechende Ausgaben für Privatfahrten abgezogen werden, da sie zum Erwerb eines Sachlohns in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung gedient hätten. Das Finanzamt dürfe den Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zurückweisen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt worden sei, so das Gericht.

 

Zudem sei es Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen. Ein Fahrtenbuch müsse er dafür aber nicht führen. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Angestellten, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

 

Da diese Rechtsfrage jedoch von allgemeinem Interesse ist, wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieser die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt.

 

Die Rechtslage ist somit momentan ungewiss. Bis Klarheit besteht, gibt es jedoch eine andere Möglichkeit, den Mitarbeiter an den Kosten zu beteiligen und ihm die Möglichkeit zu geben, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Statt den Mitarbeiter das Benzin bezahlen zu lassen, sollte mit ihm vereinbart werden, ein Nutzungsentgelt für den Privatgebrauch des Dienstwagens vom Gehalt einzubehalten. Um diesen Betrag dürfen Sie den geldwerten Vorteil nämlich durchaus mindern.

 

Ein Beispiel: Ein Apotheker stellt seinem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen darf – der Bruttolistenneupreis beträgt 22 000 Euro. Jeden Monat beträgt der geldwerte Vorteil damit 220 Euro, also 1 Prozent des Neupreises. Wird mit dem Mitarbeiter die Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts in Höhe von 100 Euro vereinbart, beträgt sein geldwerter Vorteil nur noch 120 Euro. Damit kann für beide Seiten ein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht werden. /

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