Pharmazeutische Zeitung online
Vorsorge

Ein Leitfaden für den Notfall

09.04.2013  18:35 Uhr

Von Guido Michels / Wenn ein selbständiger Apotheker stirbt, müssen die Angehörigen wichtige Entscheidungen über die Zukunft des Betriebes treffen. Gut, wenn der Apotheker zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen hat.

Wurde die Apotheke vom Erlaubnisinhaber selbst geführt, darf sie nach dessen Tod für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten verwaltet werden. Für die Erben ist dies eine wichtige Regelung, denn es verschafft ihnen Zeit zu entscheiden, was mit dem Betrieb geschehen soll.

 

Ist keiner der Erben zum Führen einer Apotheke berechtigt, bleibt nur der Verkauf oder die Verpachtung. Dies bringt zwei Herausforderungen mit sich. Zunächst gilt es, einen Inte­res­senten zu finden. Eine weitere Schwierigkeit liegt darin, sich auf einen Kaufpreis beziehungsweise Pachtzins zu einigen.

 

Behörden informieren

 

Der Verkauf der Apotheke ist eine Op­tion für viele Erben, um einen Kaufpreis zu erlösen und sich von der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Apothekenbetrieb zu befreien. Die Pacht wird vor allem dann gewählt, wenn abzusehen ist, dass die eigenen Kinder die Apotheke nach Beendigung des Studiums übernehmen wollen. Problematisch kann es sein, wenn der Vermieter der Apothekenräume eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bei Tod des Mieters hat. Dann ist unter Umständen eine Fortführung der Apotheke nicht möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass es nicht gelingt, für die Apotheke einen Käufer oder Pächter zu finden.

 

Da die Betriebserlaubnis personenbezogen ist und nur für konkrete Räumlichkeiten erteilt wird, muss in jedem Fall die Bezirksregierung des jeweiligen Landes über den Tod, den Verkauf oder die Verpachtung informiert werden. Auch die Bundesgesundheitsamt-Nummer ist personen­bezogen und beim Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte abzumelden. Mitgliedschaften in Apothekerkammer und -verein, bei der Industrie- und Handelskammer, in Genossenschaften oder anderen Institutionen sind aufzulösen.

 

Im Rahmen der Übergabe der Apotheke an einen neuen Inhaber sollten auch Vermieter, Großhandel, Berufsgenossenschaft und Rezeptabrechnungsstelle benachrichtigt werden. Ein Inventurunternehmen ist zu beauftragen, das zeitnah zum Übergabetag den Wert des Warenlagers bestimmt. Sofern die Lohnabrechnungen vom Steuerberater vorgenommen werden, wird dieser die Gehaltskonten abschließen, die Lohnsteuerkarten ausfüllen und diese mit den Versicherungsnachweisen aushändigen. Auch die Abmeldung beim zuständigen Finanzamt sowie bei der Gemeinde veranlasst der Steuerberater, allerdings ist bei der Gemeinde ein Gewerbeabmeldeschein auszufüllen. Alle Verträge, in die der neue Eigentümer nicht eintritt, müssen gekündigt werden.

 

Damit die Apotheke bei Tod, Unfall oder schwerer Krankheit nicht führungslos dasteht, sollte man eine Liste der wichtigsten Unterlagen anfertigen. Dazu gehören Informationen zur wirtschaftlichen Lage, laufende Verträge, Aufstellung der Kapital- und Vermögensanlagen, Unterlagen zu bestehenden Konten und Darlehen sowie Adressen von Marktpartnern. Man sollte sicherstellen, dass eine vertraute Person weiß, wo dieser Leitfaden aufbewahrt wird.

 

Auch die Frage »Wer darf was?« sollte im Vorfeld durch Aufteilung von Zuständigkeiten und gegebenenfalls Vollmachten organisiert werden. Diese Vorbereitung für den Ernstfall lohnt sich. Denn so ist gewährleistet, dass sich Dritte schnell ein Bild über die Situation der Apotheke und die nun sinnvoll einzuleitenden Schritte machen können. /

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