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Steuertipp

Fahrten im Dienstwagen aufschreiben

12.04.2011  15:48 Uhr

Von Renate Schlüter / Die Besteuerung von Dienstwagen führt häufig zu Streit mit dem Finanzamt. Grund dafür sind die komplizierten steuerlichen Vorschriften. Nun sorgt die Finanzverwaltung für mehr Klarheit.

In Ausgabe 5/2011 berichteten wir über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Dienstwagenbesteuerung (Steuertipp: Besteuerung eines Dienstwagens, PZ 05/2011). Nun hat die Finanzverwaltung auf die ergangenen Urteile reagiert und sorgt damit für Klarheit.

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist hierfür ein sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Bei Anwendung der pauschalen Ein-Prozent-Methode erhöhte sich dieser zu versteuernde Betrag nach Auffassung der Finanzverwaltung bisher um monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei geht das Finanzamt von der Annahme aus, dass die regelmäßige Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat aufgesucht wird.

 

Die Rechtsprechung ging hingegen davon aus, dass für die Anwendung des Zuschlags die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage zugrunde zu legen sei. Außerdem sei zur Ermittlung des Zuschlags eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsauffassung mehrfach bestätigt hat, musste die Finanzverwaltung handeln, um weitere Streitigkeiten zu diesem Thema zu vermeiden. Dies ist nun endlich mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geschehen.

 

Zwei Methoden der Berechnung

 

Werden keine Nachweise über die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geführt, ist wie bisher vom Arbeitgeber eine feste Monatspauschale in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil zu ver­steuern.

 

Soll die tageweise Berechnung der Versteuerung zugrunde gelegt werden, sind vom Arbeitnehmer genaue Aufzeichnungen zu führen.

 

Der Mitarbeiter muss gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, sind die Aufzeichnungen für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Der Arbeitgeber hat diese schriftlichen Erklärungen seines Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.

 

Für den Lohnsteuerabzug kann der Arbeitgeber jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde legen.

 

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer kann einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Er legt seinem Arbeitgeber für den Monat März 2011 datumsgenaue schriftliche Erklärungen vor, an welchen Tagen im Monat er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Daraus ergeben sich drei Fahrten, für die ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

 

Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 Kilometer, der Bruttolistenpreis des Dienstwagens 20 000 Euro.

 

Privatfahrten: Ein Prozent von 20 000 Euro sind 200 Euro.

 

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 20 000 Euro mal 0,002 Prozent mal 20 Kilometer mal drei Fahrten ergeben 24 Euro. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil beträgt 224 Euro.

 

Bei Anwendung der Pauschalmethode würde sich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Betrag von 120 Euro ergeben (20 000 Euro mal 0,03 Prozent mal 20 Kilometer), sodass ein geldwerter Vorteil von insgesamt 320 Euro zu versteuern wäre.

 

Der Lohnsteuerabzug für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31. Dezember 2010 ist nicht mehr zu ändern. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 kann die Neuregelung bereits angewendet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

 

Ab 2011 ist die Neuregelung dann auch im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer das Berechnungsverfahren für die Dienstwagenbesteuerung, also Pauschalregelung oder Einzelbewertung, für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Der Arbeitnehmer kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die für ihn günstigere Methode einheitlich für alle ihm überlassenen Kraftfahrzeuge einheitlich wählen.

 

Sonderregelung für 2011

 

Da die Alternative der taggenauen Berechnung erst im Laufe des Jahres 2011 zugelassen wurde, darf von der zu Beginn des Jahres angewendeten pauschalen 0,03-Prozent-Methode auch noch während des Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung übergegangen werden. Die Methode darf während des Kalenderjahres 2011 aber nicht erneut gewechselt werden. /

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