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Landgericht Köln

Linda darf nicht mit Sonnenbrille werben

05.04.2017  09:38 Uhr

Von Ev Tebroke / Die Apothekenkoopera­tion Linda darf nicht mit der Abgabe einer kostenlosen Sonnenbrille für ein Heuschnupfenspray werben. Das hat nun das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung erlassen. Antragstellerin war die Wettbewerbszentrale.

 

Sie sah in der als Produkt des Monats deklarierten Internet-Werbung für das Heuschnupfenspray einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), da dem Kunden als kostenlose Zugabe eine Sonnenbrille versprochen wurde. Sowohl das Arzneimittel als auch die Sonnenbrille waren in der Online-Abbildung zu sehen.

Nach Einschätzung der Wettbewerbshüter verbietet es § 7 Absatz 1 HWG, in einer solchen Werbung Zuwendungen und sonstige Waren oder Leistungen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Bei der angebotenen Sonnenbrille handele es sich auch nicht, wie von Linda argumentiert, um eine geringwerte Kleinigkeit, die unter die erlaubte Bagatellgrenze von 1 Euro fallen würde. Auch wenn der Warenwert der Brille tatsächlich darunter liege, komme es in diesem Fall nicht auf den objektiven Wert an, sondern auf die Erwartungshaltung des Kunden, so die Argumentation der Klägerin. Der Verbraucher messe einer solchen in der Apotheke abgegebenen Brille einen ungleich höheren Wert als einen Euro zu. So erwarte er etwa eine bessere Qualität der Brillengläser als bei einem von einem Straßenhändler erworbenen Produkt.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat nun die Möglichkeit, ­Widerspruch einzulegen. Bei Zuwiderhandlung gegen den Entscheid droht Linda ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro. /

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