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Zyto-Ausschreibungen

Apotheker in Geiselhaft

02.04.2014  10:28 Uhr

Von Conny Becker, Berlin / Apotheken, die Zytostatika- Zubereitungen herstellen, haben es momentan nicht leicht. Zum einen müssen sie gegen Retaxationen ankämpfen, zum anderen scheinen sich die Landesaufsichtsbehörden eine Art GMP-Katalog für die öffentliche Apotheke zu wünschen. Bei der diesjährigen Jahrestagung des Verbands der Zytostatika herstellenden Apotheker (VZA) gab es daher viel Diskussionsstoff.

»Im Fokus steht in diesen Tagen eindeutig die Ausschreibung der Zytostatika-Rezepturen durch die AOK-Hessen und deren Auswirkungen auf die Praxis bei den betroffenen Kollegen«, unterstrich VZA-Präsident Klaus Peterseim. Die bewährte Zusammenarbeit zwischen Arztpraxis und Apotheke werde durch Selektivverträge »systematisch zerstört«, das Sicherheitsbedürfnis von schwerstkranken Patienten und deren freie Apothekenwahl ignoriert und die Apotheker »in Geiselhaft« genommen.

 

Selbstjustiz der Kassen

 

»Vollabzüge in der Größenordnung von 100 000 Euro pro Monat und mehr sind keine Retaxationen mehr, sie sind Selbstjustiz«, so Peterseim. Die VZA fordert daher, dass die Kassen die Rezepte so lange unwiderruflich bezahlen, bis der Streit vor Gericht entschieden ist.

 

Rückendeckung erhielt der Verband auch auf Bundesebene vom Präsidenten der ABDA –Bun­des­ver­ei­ni­gung Deutscher Apotheker­ver­bän­de: »Das Problem der Ausschreibungspraxis in Berlin und jetzt in Hessen ist für uns kein Ärgernis, sondern eine wirkliche Herausforderung, eine exis­ten­zielle Bedrohung«, sagte Friedemann Schmidt. Es handele sich hier nicht um einen Spe­zi­al­fall, sondern um ein »wichtiges Schlacht­feld« in der Verteidigung des Kol­lek­tiv­ver­trags. Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung sei da­ran interessiert, selbst unter In­kauf­nah­me der Zer­stö­rung flä­chen­decken­der, wohn­ort­na­her Ver­sor­gung, vermutete Wirt­schaft­lich­keits­re­ser­ven zu heben und das In­stru­ment der Aus­schrei­bung auch auf andere Ver­sor­gungs­ge­biete auszudehnen.

 

»Wir werden den Kollektivvertrag mit ganzer Kraft verteidigen. Das Rechtsgut der freien Wahl des Leistungserbringers ist existenziell«, so Schmidt. Parallel zur politischen Argumentation müsse man den ökonomischen Anreiz zu Selektivverträgen für die Krankenkassen minimieren, was wohlmöglich schmerzhafte Zugeständnisse mit sich bringe. Peterseim machte deutlich, dass es hierzu mit der Hilfstaxe ein Instrument gebe, mit dem man aus dem bestehenden System heraus den Krankenkassen entgegenkommen könne. Gegenüber dem ursprünglichen Rechenansatz der Hilfstaxe habe man die Höhe der Abrechnungen in diesem Segment bereits um mehr als die Hälfte senken können.

 

Entwarnung bei AATB-Papier

 

Wer angesichts der langen Frage-und-Antwort-Liste der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) zu Paragraf 35 ApBetrO zur Herstellung von Parenteralia eine weitere Verschärfung bei der Zytostatika-Herstellung fürchtete (siehe Druckausgabe der PZ 13/2014, Seite 91), den beruhigte der Berliner Rechtsanwalt Ulrich Grau.

 

Auch wenn die Landesbehörden in Apotheken gern GMP-Anforderungen wie in der Industrie sähen, sei etwa der EU-GMP-Leitfaden laut ApBetrO nicht zwingend anzuwenden. Wie Grau aus der Präambel des AATB-Papiers zitierte, ersetzen die vorgestellten Grundsätze nicht die Risikobeurteilung im Einzelfall. »Pauschale Vorgaben kann es daher nicht geben. Dieses FAQ-Papier soll Lösungsansätze zeigen.«

 

Im Gegensatz zum AATB-Papier finden sich im in Paragraf 35 ApBetrO weder Vorgaben zur Art der Validierung/Revalidierung, zu einer getrennten Material- und Personalschleusung oder einer Reinraumklasse für die Schleuse noch für externe Schulungen oder einen Schulungsplan des Personals. Graus Fazit: »Die ApBetrO ist vorrangig, das AATB-Papier hat lediglich empfehlenden Charakter.« Im Zweifelsfall bestehe daher die Möglichkeit einer Klage, falls Aufsichtsbehörden Maßnahmen fordern, die über die Anforderungen der ApBetrO hinausgehen. /

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