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Steuertipp

Den Dienstwagen privat nutzen

02.04.2013  16:29 Uhr

Von Carmen Brünig / Wenn Sie Ihren auf die Apotheke zuge­lassenen Dienstwagen auch privat nutzen, erlangen Sie aus Sicht des Gesetzgebers einen »geldwerten Vorteil«, der versteuert werden muss. Welcher Betrag dabei angesetzt wird, kann entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden.

Basis für die Berechnung nach der Ein-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung – also der Listenneupreis. Dabei ist unerheblich, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten derzeit in aller Regel unter dem Listenpreis liegen. Dies gilt selbst dann, wenn als Dienstwagen ein älterer Gebrauchtwagen genutzt wird. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Ansatz des Bruttolistenneupreises trotzdem verfassungsrechtlich unbedenklich und somit weiter anzuwenden ist.

In dem Fall hatte der Kläger versucht, den BFH davon zu überzeugen, dass der Ansatz des Bruttolistenpreises nicht rechtmäßig sein kann. Denn heutzutage werden auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Listenneupreis verkauft. Laut dem Bund der Steuerzahler haben Untersuchungen gezeigt, dass Neufahrzeuge im Schnitt 19 Prozent unter dem von der Automobilindustrie herausgege­benen Bruttolistenpreis verkauft werden.

 

Die Münchner Richter folgten den Einwendungen des Klägers nicht. Bei der Ein-Prozent-Regelung handelt es sich um eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungs­regelung. Bereits in früheren Urteilen hatte der BFH entschieden, dass individuelle Besonderheiten hinsichtlich Art und Nutzung des Dienst­­­wagens dabei ebenso unberücksichtigt bleiben wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes in Form von Zusatzausstattung. Darüber hinaus ist laut BFH zu bedenken, dass der Vorteil der privaten Nutzung des Dienst­wagens nicht nur in der Fahrzeugnutzung selbst liege, sondern auch in der Abzugsfähig­keit sämtlicher Fahrzeugkosten wie Steuern, Versicherungsprämie, Reparaturkosten sowie der Treibstoffkosten als Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen sind weder im Bruttolistenpreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

 

Die Ein-Prozent-Regelung sei insbesondere auch deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, da dem Steuerpflichtigen diese typisierende Regelung zusätzlich zur Wahl gestellt wird und er stattdessen auch die privaten Kilometer und die darauf entfallenden Aufwendungen exakt anhand der Fahrtenbuch-Methode ermitteln kann, so der BFH.

 

Für die Besteuerung der privaten Nutzung des Dienstwagens wird bei der Ein-Prozent-Regelung also auch zukünftig der Bruttolistenneupreis zugrunde gelegt. Sämtliche mit dem Dienstwagen verbundene Kosten können Sie aber als Betriebsausgaben abziehen. Eine Vergleichsrechnung zwischen Pauschalversteuerung und der Fahrtenbuch-Methode kann zeigen, ob die Führung eines Fahrtenbuchs sinnvoll ist. /

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