Pharmazeutische Zeitung online
Widerrufsrecht beim Online-Versand

Urteil stärkt Präsenzapotheken

28.03.2018  10:13 Uhr

Von Cornelia Dölger / Versandapotheken dürfen ihren Kunden ein Widerrufsrecht für bestellte Arzneimittel nicht verweigern. Das hat ein Gericht jetzt erneut klargestellt und damit die Position von Verbraucherschützern bestätigt. In dem Urteil sehen auch die Präsenzapotheken einen Vorteil.

Die Apotheker sehen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), wonach Versandapotheken bestellte Medikamente grundsätzlich als Retouren zurücknehmen müssen, nicht nur einen erheblichen Vorteil für Patienten, sondern auch für Präsenzapotheken. Zwar ist es Offizinen wie Versand­apotheken laut Apothekengesetz verboten, retournierte Ware erneut zu verkaufen, aber anders als beim Versandhandel bekomme der Patient in der lokalen Apotheke das Präparat unmittelbar zu Gesicht und könne sich vor Ort dafür oder dagegen entscheiden, sagte ein ABDA-Sprecher auf Anfrage der PZ.

 

Retoure erlaubt

 

Diese Woche war ein Urteil des OLG Karlsruhe bekannt geworden, demzufolge bei einer Online-Apotheke bestellte Rx- und apothekenpflichtige Arzneimittel grundsätzlich zurückgeschickt werden können, auch wenn der Versender dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Betreiber einer Versandapotheke aus dem Landkreis Konstanz. Vor dem 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hatte der beklagte Apotheker dem vzbv zufolge versucht, eine entsprechende Klausel in den AGB seines Versands damit zu verteidigen, dass ihm ein Weiterverkauf der retournierten Arzneimittel per Gesetz verboten sei, wodurch die Präparate »rechtlich verderben« würden. Der Apotheker forderte, Arzneimittel wie Lebensmittel einzustufen, die als verderbliche Waren gelten und für die es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht gibt.

 

Das sah das Gericht anders. Zwar dürfen Apotheker zurückgegebene Medikamente tatsächlich nicht erneut abgeben; das verbietet ihnen das Apothekengesetz. Anders als von dem Betreiber behauptet, resultiere daraus aber keine »rechtliche Verderblichkeit« der Präparate, so die Richter. Es sei eindeutig, dass sich die gesetzliche Regelung nur auf tatsächlich verderbliche Waren beziehe; Arzneimittel gehörten »nur in Ausnahmefällen« dazu.

 

Aus Sicht des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA) ist das Urteil »keine Überraschung«, da bereits andere Instanzen dem generellen Ausschluss von Arzneimittelverkäufen vom Widerrufsrecht eine Absage erteilt hätten, sagte BVDVA-Geschäftsführer Udo Sonnenberg der PZ. Insofern sei die Entscheidung aus Karlsruhe »verständlich und nachvollziehbar«. Allerdings ändere dies nichts daran, dass es durchaus »verderbliche« Arzneimittel gebe, die unter eine Widerrufs-Ausnahme fallen könnten. Das habe das Landgericht Konstanz vorinstanzlich betont. Ebenso gebe es aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelte Medikamente, bei denen die Ausnahme greifen könne. /

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