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Zulässigkeit von Rabatten

EuGH muss über Rx-Boni entscheiden

25.03.2015  09:45 Uhr

Von Ev Tebroke / Ist das Verbot von Rx-Boni für ausländische Versandapotheken legitim oder verstößt es gegen EU-Recht? Mit dieser Frage wird sich nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat dem EuGH am 24. März Fragen zur Klärung der Zulässigkeit von Rx-Boni für ausländische Versandapotheken vorgelegt. Demnach sollen die europä­ischen Richter prüfen, ob die Preisbindungsklauseln im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) mit dem europäischen Recht vereinbar sind.

 

Einerseits sind Apotheken in Deutschland bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente an die gesetzlich festgelegten Abgabepreise gebunden, Rx-Rabatte also verboten. Dies gilt auch für Versandapotheken aus dem europä­ischen Ausland, wie zuletzt im Jahr 2012 der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte entschieden hatte.

 

Unmut der EU-Kommission

 

Andererseits hatte diese Preisbindungsregelung den Unmut der Europäischen Kommission provoziert. Diese hatte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil sie durch die Preisbindung bei Rx-Boni den freien Warenverkehr innerhalb der EU behindert sieht. Aus Sicht der Kommission ist diese Vorschrift auch nicht nötig, um den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Dies ist ein entscheidender Punkt, denn alle Belange, die diesen Gesundheitsschutz betreffen, können die Mitgliedstaaten der EU individuell regeln.

 

Dem aktuellen Vorlagebeschluss des OLG liegt ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) zugrunde, der 2009 begonnen hatte. Die Wettbewerbshüter hatten der DPV unlautere Werbung für Rx-Boni der niederländischen Versandapotheke DocMorris vorgeworfen. Sofern bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bei DocMorris bestellt und nach Deutschland versandt wurden, sollten Neukunden einen einmaligen Betrag in Höhe von 5 Euro erhalten und auch bei Folgebestellungen sollte es einen Bonus in Höhe von 2,50 Euro geben, so das Versprechen.

 

Aus Sicht des Klägers, der in erster Instanz bereits erfolgreich war, verstößt dieses Rabattsystem gegen das AMG. In der Revision hatte der zuständige Richter am OLG das Verfahren aber ausgesetzt, um zunächst die europarechtliche Ebene klären zu lassen.

 

Die ABDA sieht dem Verfahren bislang gelassen entgegen. »Die geltende Rechtslage bezüglich der Preisbildung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln wurde in den vergangenen Jahren mehrfach gestärkt«, sagte ein ABDA-Sprecher. /

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