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Steuertipp

Adoptionskosten vor dem BFH

27.03.2012  17:05 Uhr

Von Ute Cordes / Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Kosten für eine Adoption sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Das letzte Wort hat jedoch der Bundesfinanzhof (BFH).

Im Urteilsfall konnte ein Paar aufgrund einer Sterilität keine eigenen Kinder bekommen. Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnten sie eine künstliche Befruchtung ab und adoptierten ein Kind. Die Kosten dafür wollten sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zwangsläufig entstehen Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Bekanntestes Beispiel außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, also Kosten für Heilbehandlungen und Arzneimittel.

Die Kläger des vom BFH nun zu entscheidenden Falles stellten genau darauf ab – den Abzug der Adoptionskosten als heilbehandlungsähnliche Aufwendungen. Sie begründeten dies mit einer Änderung der Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte im Jahr 2010 entschieden, dass Paare mit unerfülltem Kinderwunsch die künstliche Be­fruch­tung mit Spendersamen als Heilbehandlung steuerlich absetzen können. Im aktuellen Fall forderten die Kläger, dass gleiches auch für die Adoptionskosten gelten müsse.

 

Diese Gleichbehandlung lehnte das FG jedoch ab. Es argumentiert, dass Adoptionskosten nicht zwangsläufig erfolgten und im Unterschied zur künstlichen Befruchtung auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vorliege. Die Kläger haben gegen dieses Urteil inzwischen Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen VI R 60/11). Betroffene sollten daher entstandene Adoptionskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Abzug als außergewöhnliche Belastung ab, sollte Einspruch unter Bezugnahme auf das anhängige BFH-Verfahren eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren kann dann bis zur Entscheidung über das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren ruhen. / 

Krankheitskosten aus steuerlicher Sicht

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