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Gericht

Sanicare muss Gutscheine einstampfen

Datum 29.03.2011  17:57 Uhr

Von Daniel Rücker / Die Versandapotheke Sanicare und deren Chef Johannes Mönter aus Bad Laer haben eine weitere juristische Schlappe erlitten. Die Versandapotheke darf ihren Kunden nicht die Rezeptgebühr erlassen – auch nicht mittelbar auf Umwegen.

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss seine bisherige Auffassung bestätigt, eine Apotheke dürfe ihren Patienten keine Vergünstigung gewähren, die an den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel gekoppelt sei. Schon wenn dem Patienten nur der Anschein vermittelt werde, rezeptpflichtige Arzneimittel seien in einer bestimmten Apotheke günstiger als in anderen, sei dies ein Verstoß gegen die Preisbindung.

Mönter belohnte in den vergangenen Jahren seine Kunden mit von ihm als »Zuzahlungsgutscheine« bezeichneten Rabatten. Die Gutscheine verteilte er an kooperierende Krankenkassen, die diese an ihre Versicherten weitergaben, wenn diese bei Sanicare ein Rezept einreichten. Die Patienten mussten keine Rezeptgebühr bezahlen. Mönter rechnete mit den Kassen jedoch so ab, als habe er die Gebühr vom Kunden erhalten.

 

Mit der aktuellen Entscheidung vom 22.  März ist Mönters Konzept endgültig gescheitert. Das Urteil ist rechtskräftig, weil das Gericht den Antrag auf Zulassung einer Berufung abgelehnt hat. Das OVG Lüneburg hat die Berufung vor allem deshalb abgelehnt, weil es in Mönters Vorgehen eindeutig einen Verstoß gegen die Arzneimittel­preisverordnung erkennt.

 

Es sei mittlerweile höchstrichterlich bestätigt, dass »ein Apotheker schon dann gegen die Arzneimittel­preisverordnung verstößt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar zunächst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die diesen für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen«.

 

Mönter hatte eine Berufung auch deshalb beantragt, weil er diese Rechtsfrage für ungeklärt hielt. Das OVG sah es anders, auch weil der Kunde mit dem Wegfall der »sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Zuzahlung« geködert wurde.

 

Für das OVG steht fest, dass die Bundesregierung kein Interesse an einem Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hat. So wolle sie einen ruinösen Wettbewerb zwischen Apotheken verhindern.

 

Die Lüneburger Richter zeigten sich auch unbeeindruckt von Mönters Konstrukt, die Preisverordnung zu umgehen, indem er mit den Krankenkassen den formal richtigen Preis abrechnet. Tatsächlich räumt er den Patienten aber über die Zuzahlungsgutscheine eben doch einen Rabatt ein. Jeder Vorteil, der einem Patienten beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel eingeräumt wird, verstoße gegen die Preisvorschriften. / 

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