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Grunderwerbsteuer

Ist die Erhöhung verfassungsgemäß?

30.03.2010  14:44 Uhr

Von Renate Schlüter / Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu überprüfen, ob die Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 auf 3,5 Prozent nach dem Wegfall der Eigenheimzulage verfassungsgemäß ist. Es geht dabei um den Erwerb eines selbstgenutzten Wohnhauses.

Der Grunderwerbsteuersatz betrug bis zum 31. Dezember 1996 bundeseinheitlich zwei Prozent. Danach wurde er auf 3,5 Prozent angehoben. Die Bundesländer haben seit der im Sommer 2006 verabschiedeten Föderalismusreform das Recht, die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst festzulegen. Der für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Grunderwerbsteuersatz von 3,5 Prozent gilt so lange fort, bis ein Land von seinem Recht auf Bestimmung des Steuersatzes Gebrauch macht.

 

Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat dieses Recht nun wahrgenommen: Der Grunderwerbsteuersatz steigt dort für Grundstückskaufverträge, die nach dem 31. März 2010 abgeschlossen werden, von 3,5 auf 4,5 Prozent. Damit folgt das Land den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die bereits 2007 und 2009 die Grunderwerbsteuersätze ebenfalls auf 4,5 Prozent erhöht haben.

 

Für den Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung im Wert von 250 000 Euro müssen in Sachsen-Anhalt dann statt bisher 8750 Euro künftig 11 250 Euro an Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Angesichts der vielerorts leeren Haushaltskassen ist davon auszugehen, dass weitere Bundesländer diesem Beispiel folgen werden. Schließlich bleiben die Mehreinnahmen in voller Höhe bei dem jeweiligen Bundesland.

 

Ehepaar beklagt »Schieflage«

 

In dem Verfahren, mit dem sich nun der BFH befasst, geht es um die Frage, ob eine Grunderwerbsteuerfestsetzung mit dem erhöhten Steuersatz von 3,5 Prozent (beziehungsweise 4,5 Prozent) für den Erwerb eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Wegfall der Eigenheimzulage noch verfassungsgemäß ist.

 

Die Frage, ob der Erwerb eines selbstgenutzten Wohnhauses der Grunderwerbsteuer unterliegt, war bereits mehrfach von Finanzgerichten zu klären. Die Besteuerung wurde dabei stets als verfassungsgemäß angesehen. Allerdings betrafen diese Entscheidungen ausschließlich Fälle, in denen es noch die Eigenheimzulage gab. Im nun zu klärenden Streitfall hatte ein Ehepaar eine Immobilie im Jahr 2007, also nach Abschaffung der Eigenheimzulage, erworben und sich gegen den folgenden Grunderwerbsteuerbescheid gewehrt. Das Ehepaar beantragte, die Grunderwerbsteuer mit 2 statt 3,5 Prozent festzusetzen. Zur Begründung verweist das klagende Ehepaar auf den Wegfall der Eigenheimzulage seit dem 1. Januar 2006. Dadurch sei die Grunderwerbsbesteuerung vor allem nach Anhebung der Grunderwerbsteuer von 2 auf 3,5 Prozent in eine Schieflage geraten. Die Belastung sei daher in dieser Höhe nicht mehr verfassungsgemäß.

 

Wer eine Immobilie zur Selbstnutzung erwirbt oder erworben hat und keine Eigenheimzulage erhält, sollte gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch einlegen. Denn wenn der BFH die Grunderwerbsbesteuerung für verfassungswidrig halten sollte, bestehen Aussichten, dass das Finanzamt die zu viel gezahlte Grunderwerbsteuer erstatten muss. /

Steuerberaterin Renate Schlüter ist Mitarbeiterin der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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