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Neuregelung bei der Kinderbetreuung

28.03.2006  10:33 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Neuregelung bei der Kinderbetreuung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

 

Mit dem Regierungswechsel im vergangenen Herbst ist die Familienpolitik in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Neben dem Elterngeld, als einkommensunabhängiger Leistung für Eltern neugeborener Kinder, wurde auch über Steuerermäßigungen für kindbedingte Aufwendungen debattiert.

 

Nun hat der Bundestag eine Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten verabschiedet. Allerdings muss der Bundesrat am 7. April noch zustimmen.

 

Grundsätzlich gilt ab 2006, dass zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern abzugsfähig sind, allerdings begrenzt auf einen Maximalbetrag von 4000 Euro pro Kind. Der Maximalbetrag wird also bei kindbedingten Betreuungskosten von 6000 Euro pro Kind und Jahr erreicht. Kinderbetreuung, die Unterricht, die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitaktivitäten zum Gegenstand hat, ist ausdrücklich vom Gesetzgeber ausgenommen worden.

 

Drei Gruppen

 

Die Begünstigung durch Kinderbetreuungskosten steht jedoch nicht allen Eltern zu. Es lassen sich drei Fallgruppen bilden:

 

Berufstätige Eltern

Zunächst fördert der Gesetzgeber wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten solche Kinderbetreuungskosten, die wegen Berufstätigkeit der Eltern entstehen. Dies ist bei berufstätigen Alleinerziehenden und bei berufstätigen, zusammen lebenden Eltern der Fall. Welchen Umfang die Berufstätigkeit haben muss, regelt das Gesetz allerdings nicht. Ob das Finanzamt einen Ursachenzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Kinderbetreuungskosten verlangen kann, ist daher zurzeit unklar und bedarf der Klärung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Abzug ist der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide berufstätige Eltern Kinderbetreuungskosten getragen, können nach der Gesetzesbegründung gleichwohl je Kind nur maximal 4000 Euro geltend gemacht werden. Sofern die Eltern nicht eine andere Aufteilung beantragen, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen. Obwohl die Kinderbetreuungskosten bei Arbeitnehmern wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind, bleibt der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920 Euro davon unberührt.

Beispiel

Der selbstständige Apotheker Alfons S. und seine Ehefrau Monika haben eine zweijährige Tochter. Monika ist in der Apotheke ihres Mannes angestellt. Für eine Tagesmutter zahlen Alfons und Monika jeweils 3000 Euro. Weitere Werbungskosten entstehen Monika durch ihre berufliche Tätigkeit nicht. Alfons kann 3000 Euro wie Betriebsausgaben geltend machen, was seinen Apothekengewinn vermindert. Monika kann von ihrem Einkommen neben dem Werbungskostenpauschbetrag weitere 3000 Euro wie beispielsweise Werbungskosten abziehen.

 

Alleinverdiener mit Kindern von drei bis sechs Jahren

Leben Eltern zusammen und ist davon nur ein Elternteil berufstätig, beschränkt sich die Förderung der Kinderbetreuungskosten in Form von Sonderausgaben auf das Kindergartenalter. Denn Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat.

 

Eltern mit besonderen persönlichen Belastungen

Sind Eltern durch besondere persönliche Umstände belastet, kommt ein Sonderausgabenabzug der Betreuungskosten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes in Betracht. Bei Alleinerziehenden sind diese persönlichen Umstände eine Ausbildung, eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine Krankheit von mehr als drei Monaten. Leben die Eltern zusammen, müssen diese Merkmale entweder bei beiden Elternteilen vorliegen oder ein Elternteil muss erwerbstätig sein.

 

Nachweis erforderlich

 

Das Gesetz verlangt für die steuerliche Anerkennung ausdrücklich, dass die Eltern die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Kinderbetreuung nachweisen. Eine Barzahlung gegen Quittung ist daher als Nachweis nicht ausreichend. Der Begriff der Rechnung dürfte nicht wörtlich zu nehmen sein. Denn die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel, dass auch der Bescheid über die Höhe der Kindergartengebühren ausreichend ist.

 

Anschrift des Verfassers:

Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater

Treuhand Hannover GmbH, StBG

Hildesheimer Straße 271

30519 Hannover

steuertipp@treuhand-hannover.de

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