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Rabattverträge

AOK droht Apothekern

23.03.2010  19:39 Uhr

Von Daniel Rücker / Ein Zeitlang hat die AOK auf Zusammenarbeit mit den Apothekern gesetzt. Das ist vorbei. Jetzt setzt die Kasse wieder auf Einschüchterung.

Ein Brief von Christopher Hermann hat bei den Apothekern in Baden-Württemberg für Empörung gesorgt. Ganz offen droht er Apothekern mit Sanktionen, wenn sie ihre Rabattquote nicht maximieren.

Dabei könnte die AOK den Apothekern eigentlich dankbar sein, dass sie sich trotz des immensen Aufwandes und des wenig partnerschaftlichen Verhaltens der AOK weiter um die Umsetzung der Rabattverträge bemühen. Denn immer noch erfahren die Patienten mehrheitlich erst in der Apotheke von der Umstellung ihrer Medikation als Konsequenz eines Rabattvertrages. Auch die in Untersuchungen nachgewiesenen Compliance-Probleme haben bei der AOK zu keiner Korrektur ihres Verhaltens geführt. Nach einer Untersuchung der Hochschule Fresenius klagt etwa die Hälfte der Patienten nach der Umstellung auf ein Rabattarzneimittel über Nebenwirkungen. Dennoch startet die AOK eine Rabattrunde nach der anderen und immer gibt es je Los nur einen Ausschreibungsgewinner.

 

Hermann stellt Strafen in Aussicht

 

Von Dankbarkeit ist die AOK jedoch weit entfernt. Stattdessen hat der AOK-Verhandlungsführer für Rabattverträge, Dr. Christopher Hermann erneut den Hammer herausgeholt und Baden-Württembergs Apothekern drastisch die Konsequenzen für nicht ausreichende Umsetzungsquoten geschildert. Vertragsstrafen bis zu 25 000 Euro droht Hermann in einem Serienbrief allen Apothekern im Bundesland an, wenn sie gegen die Substitutionsverpflichtung nach § 129 SGB V verstoßen. Bei »gröblichen und wiederholten Verstößen« sei sogar ein Ausschluss der Apotheke von der Versorgung der Versicherten bis zu zwei Jahren möglich.

 

Bemerkenswert ist dabei, dass die AOK sich keineswegs nur an Apotheken wendet, die tatsächlich niedrige Umsetzungsquoten erzielen. Auch Apotheken mit Umsetzungsquoten um die 80 Prozent werden gemaßregelt, eine »vollumfängliche Substitution sicherzustellen«.

Kommentar: Unverständlich

Es ist nicht immer leicht, die Motivation von Krankenkassen zu verstehen. Manchmal ist es sogar schwer. Warum Christopher Hermann sich die Apotheker derart rüde vorknöpft, ist unverständlich. Wenn einzelne Apotheker sich ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Rabattarzneimitteln grundsätzlich widersetzen, dann gehören diese selektiv bestraft. Alle anderen Apotheker mit in Geiselhaft zu nehmen, ist vollkommen daneben Schließlich sorgen die dafür, dass die AOK-Rabattverträge trotz ihrer Defizite funktionieren. Womöglich liegen bei der AOK die Nerven blank, weil die Union Rabattverträge abschaffen möchte. Doch darüber kann sich die AOK kaum beschweren. Sie ist selbst daran schuld, denn Sie hat wenig für die Akzeptanz der Verträge getan. Im Gegenteil: Sie hat die Leistungserbringer verärgert und mit der Beschränkung auf einen Lieferanten die Patienten verprellt.

 

Daniel Rücker

Stellvertretender Chefredakteur

Während Hermann von den Apothekern sklavische Gesetzestreue erwartet, pflegt er selbst einen eher lockeren Umgang mit Paragrafen. So behauptet er in seinem Schreiben, dass der Begriff »identische Packungsgröße« im Sinne der Normgrößenverordnung auszulegen sei, also N3 ist N3 unabhängig von der tatsächlichen Stückzahl. Er beruft sich dabei auf ein Urteil vom Landgericht Hamburg, das noch nicht rechtskräftig ist. Die Geschäftsführerin des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg, Ina Hofferberth, kritisiert zudem in einem Antwortschreiben, nach § 129 Absatz 2 SGB V seien Packungsgrößen nur dann gleich, wenn beide Packungen tatsächlich einen identischen Inhalt aufweisen. Selbst innerhalb der AOK-Welt gibt es Zweifel an Hermanns Behauptung. So wiesen die AOKs in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen/Thüringen erst kürzlich Ärzte darauf hin, sie müssten auf ihren Verordnungen die korrekte Stückzahl angeben, da ansonsten eine Substitution nicht möglich sei.

 

An anderer Stelle behauptet Hermann, zwei Arzneimittel hätten dann einen identischen Indikationsbereich, wenn mindestens eine Indikation gleich sei. Auch dies ist laut Hofferberth falsch. Nach § 129 SGBV seien die Kriterien zum Austausch nicht erfüllt, wenn nur eine von mehreren Indikationen übereinstimme. Darüber seien sich auch die Mitglieder aus der Verhandlungskommission zum Rahmenvertrag nach § 129 einig gewesen. Hofferberth fordert Hermann dazu auf, die falschen Behauptungen in einem weiteren Schreiben an die Apotheken richtigzustellen. Doch dürfte dies nach bisherigen Erfahrungen der Apotheker mit der AOK ein Wunsch bleiben. /

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