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Gesetz kommt wohl erst im Juni

20.03.2006  14:07 Uhr

AVWG

<typohead type="3">Gesetz kommt wohl erst im Juni

von Ralf Denda, Berlin

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. März dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) nicht zugestimmt. Folglich wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Deshalb wird sich das ursprünglich für den 1. April vorgesehene In-Kraft-Treten verschieben. Nun stellt sich die Frage: Wie geht es weiter?

 

Stimmt der Bundesrat einem Gesetzentwurf aus den Reihen des Bundestages nicht zu, kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Bundesländer, also 16, und ebenso 16 Vertretern aus dem Bundestag, gewichtet nach Fraktionsstärke zusammen. Die Ausschusssitzungen dieser 32 Mitglieder sind streng vertraulich. Auch die entsprechenden Sitzungsprotokolle dürfen frühestens 5 Jahre später, also in der übernächsten Wahlperiode eingesehen werden. Hierdurch soll erreich werden, dass die Mitglieder unabhängig und selbstständig entscheiden können.

 

Diese Unabhängigkeit soll das Zustandekommen eines Vermittlungsergebnisses fördern. Aus der unterschiedlichen politischen Zusammensetzung von Bundestag und Bundesrat, sowie auf Grund der unterschiedlichen Interessen von Bund und Land ergibt sich die Häufigkeit, mit der der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Allein in der 14. Legislaturperiode ist der Vermittlungsausschuss 75-mal angerufen worden, in 66  Fällen vom Bundesrat. Das Vermittlungsverfahren soll in einem Kompromiss enden, dem sowohl Bundestag als auch Bundesrat zustimmen können.

 

Vierte Lesung

 

Liegt ein Vermittlungsergebnis vor, so befasst sich der Deutsche Bundestag damit in einer vierten Lesung. Er kann das Ergebnis der 32 Vermittler annehmen oder ablehnen. Diese Entscheidung ist meist nicht nur politisch, sondern taktisch orientiert. Nach der Behandlung des Vermittlungsergebnisses im Bundestag wandert es erneut in den Bundsrat. Dieser muss sich innerhalb einer Zweiwochenfrist damit befassen. Nun ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei dem Gesetzentwurf um ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz handelt, also ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder ob der Bundesrat nur einspruchsberechtigt ist. Dies wird gerade mit der Föderalismusdebatte diskutiert.

 

Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz

 

Handelt es sich bei dem vorgelegten Gesetzentwurf um ein Zustimmungsgesetz, muss der Deutsche Bundestag in seiner vierten Lesung bedenken, dass eine Ablehnung des Vermitlungsergebnissens wahrscheinlich zu einer weiteren Verzögerung führt, weil der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz weiter verweigern wird. In der Regel stimmt der Bundestag deshalb dem Vermittlungsergebnis zu und das Gesetzesvorhaben geht abermals in den Bundesrat. Stimmt dieser nun seinerseits auch zu, kann das Gesetz mit dem Vermittlungsergebnis nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten in Kraft treten.

 

Handelt es sich bei dem vorgelegten Gesetzentwurf um ein Einspruchsgesetz, so muss der Bundestag gut überlegen wie er mit dem Vermittlungsergebnis verfährt. Stimmt er dem Vermittlungsverfahren zu, so wird der Bundesrat abschließend ebenso abstimmen. Das Gesetz kann dann samt Vermittlungsergebnis in Kraft treten.

 

Lehnt der Bundestag das Vermittlungsergebnis ab, so wandert das Gesetzesvorhaben in den Bundesrat, der seinerseits sicherlich keine Zustimmung geben wird, da nun ja erneut der unveränderte Gesetzentwurf zu Disposition steht. Als Folge geht das Gesetzesvorhaben nun letztmalig in einer fünften Lesung, ohne Aussprache, in den Bundestag, der das Gesetz mit entsprechender Mehrheit gegen den Bundesrat beschließen kann. Erforderlich hierfür ist die absolute Mehrheit oder sogar eine doppelt qualifizierte Mehrheit, wenn der Bundesrat den Einspruch mit zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen hat. Die Abstimmung erfolgt als namentliche Abstimmung. Zurzeit haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD mit 448 Abgeordnetensitzen kein Problem die erforderliche Kanzlermehrheit von 308 Stimmen zu erreichen.

 

Folgen für das AVWG

 

Das AVWG ist ein Einspruchsgesetz. Der Bundesrat hat nach seiner Sitzung am 10. März den Vermittlungsausschuss angerufen. Da sich eine Zusammenkunft der Vertreter aus Bundes- und Länderkammer oft schwieriger gestaltet, als bei reinen Bundestagsausschüssen, hat man sich allem Anschein nach nun auf Samstag den 8. April als Ausschusstermin verständigt. Es ist davon auszugehen, dass der Vermittlungsausschuss kein Vermittlungsergebnis vorlegen wird.

 

Als parlamentarischer Sitzungstermin für die Behandlung der Ergebnisse des Vermittlungsausschusses im Bundestag kommt durch die Osterpause erst wieder die Sitzungswoche ab dem 8. Mai infrage. Spätestens bis zum 19. Mai wird sich der Bundestag mit dem Vermittlungsergebnis befasst haben, denn an diesem Tag ist Bundesratssitzung. Hat der Bundestag das Vermittlungsergebnis angenommen, so ist davon auszugehen, dass auch der Bundesrat am 10. Mai zustimmt. Hat der Bundestag das Vermittlungsergebnis abgelehnt, so kann er den zwangsläufig am 10. Mai folgenden Einspruch des Bundesrates mit absoluter Mehrheit zurückweisen, eine doppelt qualifizierte Mehrheit wird wohl nach den derzeitigen Stimmverhältnissen im Bundesrat nicht nötig sein.

 

Als Termin für die fünfte Lesung käme entweder kurzfristig der 10.Mai direkt nach der Bundesratssitzung, oder aber erst die folgende Bundestagssitzungswoche ab dem 29. Mai infrage. Das Gesetz soll dem Vernehmen nach dann direkt am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, dies wird wohl Mai oder Anfang Juni sein.

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