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Steuertipp

Nachweispflicht für EU-Lieferungen

Datum 13.03.2012  15:54 Uhr

Von Dajana Krüger / Was lange Zeit im Verborgenen schwelte, ist nun Gewissheit: Die Bundesregierung hat mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Nachweispflichten für die innergemeinschaftlichen Lieferungen grundlegend geändert.

Künftig verlangt der Gesetzgeber für den Nachweis der Steuerfreiheit einer Warenlieferung innerhalb der Europä­ischen Union (EU) einen neuen Belegnachweis – die sogenannte Gelangensbestätigung. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Diese Neuregelung gilt generell für alle Umsätze seit dem 1. Januar 2012.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jedoch eine Übergangsregelung getroffen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen noch auf Grundlage der alten Rechtslage geführt wird, die bis zum 31. Dezember 2011 gegolten hat. Warenlieferungen von Deutschland in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Unternehmer, die diese Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen die Voraussetzungen nachweisen. Dies hat durch sogenannte Buch- und Belegnachweise zu erfolgen. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Nachweisführung sowie deren Nachprüfbarkeit haben zu erheblichen Unsicherheiten bei Unternehmen und Finanzämtern geführt.

 

Die Bundesregierung hat diese Probleme nun aufgegriffen und eine grundlegende Änderung beschlossen. Kern der geplanten Änderung ist es, für Beförderungs- und Versendungsfälle identische Belegnachweise zu schaffen. Künftig soll es für den Belegnachweis nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sogenannten Gelangensbestätigung, das heißt, einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in das übrige EU-Gebiet gelangt ist.

 

Die Gelangensbestätigung ist damit in allen Fällen der zentrale Belegnachweis. Diese muss folgenden Inhalt ­haben:

 

den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahr­zeugen,

im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen EU-Gebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen EU-Gebiet,

das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

die Unterschrift des Abnehmers.

 

Die Gelangensbestätigung des Abnehmers kann in jeder Form erbracht werden, welche die erforderlichen Angaben enthält.

 

Das Bundesfinanzministerium bietet Online-Musterformulare an. Eine dem Muster entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Gelangensbestätigung ist als Beleg anzuerkennen. Die Gelangensbestätigung kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

 

Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. Sie kann zum Beispiel auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen.

 

Prozesse im Unternehmen müssen überprüft werden

 

Bei einer Versendung reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten – also dem Transportunternehmen – befindet und auf Verlangen der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann.

 

In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt. Die Neuregelungen erfordern eine grundlegende Überprüfung und Anpassung der bestehenden Prozesse im Unternehmen. Zwar wird die Anwendung der bisherigen Regelung bis zum 30. Juni 2012 nicht beanstandet, Erfahrungen bei der Umstellung auf Gesetzesänderungen zeigen aber, dass die verbleibenden vier Monate sehr knapp bemessen sind.

 

Aus diesem Grund sollte jeder Apotheker zeitnah damit beginnen, die Voraussetzungen der neuen Nachweispflichten zu schaffen, neue Vereinbarungen mit Kunden und Spediteuren zu treffen und die damit befassten Mitarbeiter zu schulen. /

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