Pharmazeutische Zeitung online
Pflegeheime

Versorgung statt Versand

16.03.2010  14:19 Uhr

Von Daniela Biermann  / Die Versorgung von Pflegeheimen geht über die reine Belieferung hinaus. Was zu den Aufgaben des pharmazeutischen Personals gehört, ist in einer Leitlinie der Bundesapothekerkammer zu finden. Diese wurde kürzlich aktualisiert.

Seit einigen Jahren müssen Apotheken Versorgungsverträge mit Pflegeheimen abschließen, wenn sie die Heimbewohner mit Arzneimitteln versorgen wollen. Dazu hat die Bundesapothekerkammer (BAK) eine Empfehlung mit Leitliniencharakter veröffentlicht, die vor Kurzem aktualisiert wurde. »Unser Ziel ist die Verbesserung der Versorgungssituation der Heimbewohner mit Medikamenten«, sagte Dr. Andreas Kiefer, Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der BAK. Früher waren die Apotheker oft reine Lieferanten. Im Heimalltag kam es zu Verwechslungen oder falscher Medikation. Dies hat sich dank der engeren Zusammenarbeit zwischen Heim- und Apothekenpersonal verbessert.

»Die Versorgung von Altenheimen ist kein Versand, sondern eine Versorgung«, betonte Kiefer gegenüber der PZ. »Das erfordert den persönlichen Kontakt zwischen Apotheken- und Pflegepersonal oder den Heimbewohnern selbst.« Das Apothekenpersonal sollte jederzeit für Fragen der Pflegekräfte und Heimbewohner bereitstehen. »Hier kommt es darauf an, ein Vertrauensverhältnis zu bilden«, sagte Kiefer.

 

Das pharmazeutische Personal sollte regelmäßig die Heime besuchen. Dort überprüft es beispielsweise mindestens alle sechs Monate die korrekte Lagerung der Arzneimittelbestände und schult mindestens einmal jährlich das Personal über Themen wie die Teilbarkeit und Sondengängigkeit von Arzneimitteln oder die korrekte Anwendung verschiedener Applikationsformen zum richtigen Zeitpunkt. Dazu finden sich zahlreiche Arbeitshilfen wie Referate und Formblätter auf der Homepage der ABDA (www.abda.de/leitlinien0.html).

 

In der Apotheke sollten die Arzneimittel für jeden Heimbewohner ausführlich gekennzeichnet und mit einem Medikationsplan versehen werden. Am besten werden sie wohnbereichsbezogen verpackt. Mit Einwilligung des Heimbewohners dürfen Medikationsdaten in der Apotheke gespeichert werden, und es darf Rücksprache mit dem Arzt auch bei Unstimmigkeiten, die nicht direkt aus der Verordnung hervorgehen (zum Beispiel Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch), gehalten werden. Wichtig ist auch eine lückenlose Dokumentation, vor allem wenn eine Medikation geändert wird. Wird die Medikationsdatei von der Apotheke geführt, wird das Pflegepersonal entlastet und die Fehlerwahrscheinlichkeit sinkt.

 

»Da es viele unterschiedliche Vertragssituationen gibt, hat die Bundesapothekerkammer keine Leitlinie mit einheitlichem Fließschema erarbeitet, sondern eine Empfehlung«, erläutert Kiefer. Diese hat den gleichen Status wie eine Leitlinie, lässt jedoch mehr Spielraum. »Ein Versorgungsvertrag verpflichtet zu guten Dienstleistungen«, mahnte der Apotheker. »Mit der Leistungsbeschreibung durch Leitlinien und Empfehlungen sichern wir die Qualität der Versorgung. Das wird sowohl von unseren Vertragspartnern als auch von den Kollegen sehr gut angenommen.«  /

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