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Steuertipp

Handwerkerleistungen mehr begünstigt

16.03.2010  17:44 Uhr

Von Carmen Brünig / Zu Beginn eines Jahres steht es wieder an: Das Zusammenstellen der Belege für die Steuererklärung, damit der Steuerberater die Einkommensteuererklärung fertigen kann. Denken Sie dabei daran, auch die Handwerkerrechnungen für Leistungen an Ihren privaten Wohnräumen beizufügen.

Zum 1.1.2009 wurde die steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen verbessert: Von den Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können 20 Prozent (maximal 1200 Euro) als direkte Steuerermäßigung abgezogen werden (vor 2009: auch 20 Prozent, aber nur maximal 600 Euro). Auch der Mieter einer Wohnung kann diese Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

 

Die Steuerermäßigung ist in § 35a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Diese Vorschrift begünstigt nicht nur Handwerkerleistungen, sondern auch sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie das Reinigen der Wohnung oder die Gartenpflege. Auch Dienstleistungen, die in einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift in Anspruch genommen werden, sind begünstigt, sofern dort ein eigener Haushalt geführt wird. Der Bewohner muss entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung sein. Nach Abschluss eines Heimvertrags ist dies in der Regel der Fall. Weitere Voraussetzung: Die Räumlichkeiten in der Einrichtung müssen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit). Darüber hinaus muss eine eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

 

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den im Haushalt des Bewohners durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (zum Beispiel Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) unter anderem die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten. Darüber hinaus sind die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume begünstigt. Die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung noch zusätzlich in der Begleitung des Bewohners, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Nicht begünstigt sind Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sogenannte Minijobs) können 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 510 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können mit 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 4000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. /

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