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Versandapotheken

BGH bekräftigt Verbot von Rx-Boni

04.03.2014  16:36 Uhr

Von Stephanie Schersch / Auch ausländische Versandapotheken dürfen deutschen Kunden keine Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) wie erwartet noch einmal klargestellt. Das Boni-Verbot gilt auch dann, wenn das Arzneimittel bei einem Versender bestellt und in einer deutschen Apotheke abgeholt wird.

Die Entscheidung aus Karlsruhe hielt keine großen Überraschungen parat. Dabei urteilten die Richter gleich in fünf verschiedenen Verfahren. Zum einen ging es um das inzwischen eingestellte Pick-up-Konzept Vorteil 24. Bei dem Modell konnte der Patient in seiner Apotheke ein Arzneimittel anfordern. Diese leitete die Bestellung an eine niederländische Versandapotheke weiter, in der ein Logistikunternehmen die Ware anschließend abholte und in die Apotheke nach Deutschland brachte. Dort konnte der Kunde das Präparat in Empfang nehmen und von einem Bonus des niederländischen Unternehmens profitieren.

 

Richter sehen Trickserei

 

Gegen drei Apotheken in Nordrhein-Westfalen, die ihren Kunden diesen Service angeboten hatten, hatte unter anderem die Wettbewerbszentrale geklagt. Der BGH hielt es für unerheblich, dass der Versender den Patienten bei Vorteil 24 nicht direkt, sondern über den Umweg der deutschen Apotheken beliefert hat. Schließlich diene die Regelung »ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts«, so das Gericht in einer Pressemitteilung. Rx-Boni sind also auch in dieser Konstellation verboten. Mit ihrer Entscheidung hoben die Richter ein anderslautendes Urteil am Oberlandesgericht Köln wieder auf.

 

Darüber hinaus verhandelte der BGH auch im Fall Otto. Der Hamburger Online-Händler hatte im Jahr 2006 über einen Einleger in seinem Katalog die Versandapotheke DocMorris mit ihrem Bonus-Modell empfohlen. Dagegen war unter anderem der Apothekerverband Baden-Württemberg vorgegangen – mit Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte die Kooperation 2010 untersagt. Die Karlsruher Richter bestätigten diese Entscheidung nun.

 

Bereits im Jahr 2010 wollte der BGH Boni ausländischer Versender grundsätzlich verbieten. Mit einem entsprechenden Urteil hätten die Richter allerdings dem Bundessozialgericht widersprochen, das in dieser Sache zu einer anderen Einschätzung gekommen war. Da die Entscheidungen zweier Bundesgerichte nicht im Widerspruch zueinander stehen dürfen, wurde der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe angerufen.

 

Dieser fällte im August 2012 ein recht eindeutiges Urteil: Auf Rx-Arzneimittel darf es in Deutschland keine Boni geben, egal ob der Patient das Präparat in einer deutschen Apotheke oder über einen Versender im Ausland erhält. Kurz darauf zog auch die Bundesregierung mit einer Gesetzesänderung nach. Über die AMG-Novelle stellte sie im Herbst 2012 klar, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen.

 

Bonus-Modell eingestellt

 

In drei Verfahren gegen die Europa Apotheek Venlo musste der BGH lediglich über die Prozesskosten entscheiden. Der Versender hatte sein Bonus-Modell kurz nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats eingestellt. Die beteiligten Prozessparteien hatten die Angelegenheit inhaltlich daher bereits für erledigt erklärt. Die Kosten muss nun die Versandapotheke tragen. Die ausführlichen Gründe für ihre Entscheidungen in Sachen Rx-Boni-Verbot haben die Richter bislang nicht bekannt gegeben. / 

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