Pharmazeutische Zeitung online
Steuertipp

Verschwiegenes Geld in der Schweiz

02.03.2010  16:11 Uhr

Von Oliver Schmitz / Seit Wochen berichten die Medien über den Ankauf von Bankdaten aus der Schweiz. Dabei nannten sie ernorme Steuernachzahlungen, mit denen der deutsche Fiskus rechnet. Nun steht der ein oder andere vor der Frage, ob er bisher verschwiegene Einkünfte nacherklären soll. Denn nur so kann er einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen, sollte das Finanzamt anderweitig von den nicht erklärten Einkünften erfahren.

Eine Nacherklärung bislang verschwiegener Einkünfte führt aber nur unter weiteren Voraussetzungen zur Vermeidung der Strafverfolgung. So wird von vornherein die Straffreiheit durch Erscheinen eines Prüfers des Finanzamts, die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder auch durch die Tatentdeckung, mit der der Täter rechnen musste, ausgeschlossen.

 

Die Nacherklärung muss das Finanzamt in die Lage versetzen, die richtige Steuer­festsetzung vorzunehmen. Daher ist es notwendig, dass dem Finanzamt die bisher nicht erklärten Einkünfte zahlenmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dies kann die Anleger bei ausländischen Kapitalerträgen vor nicht unerhebliche Probleme stellen. Denn häufig stehen weder Kontodaten zur Verfügung noch können sie kurzfristig beschafft werden. Wird die kurzfristige Entdeckung durch die Finanzbehörde befürchtet, bleibt kein anderer Ausweg als die Schätzung der Erträge. Hierbei sollte äußerst großzügig zugunsten des Fiskus verfahren werden, da bei einer zu niedrigen Angabe weiter eine strafrechtliche Verfolgung für den zu wenig erklärten Teil droht. Setzt das Finanzamt die Steuern anhand der überhöht geschätzten Beträge fest, kann man durch späteren Nachweis der genauen Einkünfte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Steuern auf das gesetzliche Maß reduzieren.

 

Wer sich zur Nacherklärung entschließt, muss die nachzuzahlenden Steuern pünktlich entrichten. Denn andernfalls bleibt ihm die Straffreiheit verwehrt. Abgesehen von den vorgenannten Voraussetzungen stellen sich Fragen nach der Verjährung, der Beteiligung anderer Personen, der Festsetzung von Hinterziehungszinsen und den betroffenen Steuerarten. Denn je nach Art der erzielten Einnahmen ist nicht nur die Einkommensteuer sondern auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer betroffen. Auch könnte die Notwendigkeit bestehen, Erbschafts- und Schenkungssteuer nachzuerklären, etwa bei einem Depotübertrag zwischen Ehegatten oder zugunsten von Kindern. Aufgrund der komplexen Fragestellungen sollten Betroffene sich vertrauensvoll an ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden und mit diesem die Nacherklärung erstellen. /

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