Gericht verbietet Abholentschädigung |
18.02.2013 23:32 Uhr |
Von Daniel Rücker / Apotheken dürfen Patienten keine finanzielle Entschädigung anbieten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist und der Patient deshalb ein zweites Mal in die Apotheke kommen muss. Zu diesem Urteil kamen die Richter am Landgericht München I.
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Apotheker geklagt, der seinen Kunden einen Gutschein über 10 Euro angeboten hatte, wenn diese ihr verordnetes Medikament nicht direkt mitnehmen konnten und auf eine Auslieferung am selben Tag verzichteten, um stattdessen lieber ein zweites Mal in die Apotheke zu kommen. Der Gutschein konnte über das gesamte OTC-Sortiment eingelöst werden.
Die Münchner Richter sahen in diesem Angebot zwar keine unangemessene Beeinflussung des Kunden nach Paragraf 4 Nr. 1 UWG, aber einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung liege nicht nur dann vor, wenn ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen Preis abgegeben werde. Die Bestimmungen der Preisverordnung würden auch dann verletzt, wenn der Apotheker für ein Arzneimittel zwar den korrekten Preis berechne, dies aber gleichzeitig mit einer Vergünstigung für ein anderes Produkt kombiniere. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes stelle ein Einkaufsgutschein über 10 Euro eine solche Vergünstigung dar.
Der Apotheker könne auch nicht geltend machen, dass der Gutschein lediglich ein Ausgleich sei für die Unannehmlichkeit, ein zweites Mal die Apotheke aufsuchen zu müssen. Es könne nämlich nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass dies eine besondere Belastung für den Patienten sei. Die Richter sahen in dem Angebot der Apotheke deshalb eine Marketingaktion, die gegen den Sinn und Zweck der Preisbindungsvorschriften verstoße. /