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Steuertipp

Bei Aktienverlusten Steuern sparen

08.04.2008  17:22 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Bei Aktienverlusten Steuern sparen

Von Oliver Schmitz

 

Der Kursrutsch an den Börsen hat es wieder einmal deutlich gemacht: Wer in Aktien investiert, kann durch Wertsteigerungen gut verdienen und bei fallenden Kursen im Zweifel alles verlieren. Manchmal lassen sich jedoch durch Aktienverluste Steuern sparen &#8211 das kann es erleichtern, rechtzeitig zu verkaufen.

 

Bei der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten bestehen einige Besonderheiten, die man kennen sollte. Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften werden im Jahr 2008 noch nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren ermittelt. Dies bedeutet, dass im Ergebnis nur die Hälfte der Gewinne und Verluste steuerlich relevant sind. Auch gilt 2008 noch die Spekulationsfrist von einem Jahr. Aktien, die länger als ein Jahr gehalten werden, können steuerfrei veräußert werden. Ein Veräußerungsgewinn interessiert das Finanzamt also in diesen Fällen nicht. Als Kehrseite der Medaille gilt dies auch für Verluste aus Aktienverkäufen, bei denen die Aktien mehr als ein Jahr im Depot waren. Für eine eventuelle Verlustnutzung sollte man daher die Aktien im Blick haben, deren Verluste noch steuerwirksam realisiert werden können. Solche Verluste sind dann mit privaten Veräußerungsgewinnen des laufenden beziehungsweise des vorangegangenen Jahres verrechenbar oder letztlich mit zukünftigen privaten Veräußerungsgewinnen zu verrechnen. Eine Verrechnungsmöglichkeit der Verluste mit anderen positiven Einkünften,  zum Beispiel aus einem Apothekenbetrieb, gibt es nicht. Hält man mehrere Aktien des selben Unternehmens im Depot, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft wurden, gilt bei einem Verkauf das sogenannte first-in-first-out-Prinzip. Die zuerst angeschafften Aktien gelten als zuerst veräußert.

 

Aus diesen steuerlichen Rahmenbedingungen lässt sich eine Strategie zur Verlustnutzung entwickeln. Wenn ein bestimmter Bestand an Aktien, deren Haltedauer noch kein Jahr beträgt, seit der Anschaffung Kursverluste hinnehmen musste, können die Verluste steuerlich wirksam realisiert werden. Stockt man diesen Bestand zuvor mit Aktien des selben Unternehmens auf, welche dann Kurssteigerungen erfahren und mehr als ein Jahr gehalten werden, kann man die eingetretenen Gewinne hingegen steuerfrei vereinnahmen. Der realisierte Verlust lässt sich damit bei positiver Kursentwicklung kompensieren, bleibt steuerlich aber nutzbar.

 

Ein Beispiel: Ein Anleger hat 50 Siemens-Aktien zum Kurs von 120 Euro am 15. März 2007 erworben. Der Kurs steht am 10. Februar 2008 nur noch bei 85 Euro und am 14. März 2008 bei 90 Euro. Entscheidet sich der Anleger am 14. März 2008 zum Verkauf von 50 Aktien zum Kurs von 90 Euro, kann er einen Verlust von 750 Euro (Kursdifferenz 30 Euro mal 50 Stück mal 1/2) steuerlich geltend machen und mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnen.

 

Bundesfinanzhof muss entscheiden

 

Dies gilt selbst dann, wenn der Anleger sich am 10. Februar 2008 dazu entschieden hat, sein Wertpapierdepot um 50 Siemens-Aktien zum Kurs von 85 Euro je Aktie aufzustocken. Denn die 50 am 15. März 2007 zuerst angeschafften Aktien gelten nach dem first-in-first-out-Prinzip als vorrangig veräußert. Steigt der Kurs der Siemens-Aktien, kann der Anleger die Kursgewinne vom 10. Februar 2009 an steuerfrei vereinnahmen. Beträgt der Kurs am 10. Februar 2009 wieder mindestens 120 Euro pro Aktie, hat der Anleger keinen wirtschaftlichen Verlust aus seiner Investition in Siemens-Aktien erlitten. Die Aufstockung des Aktienaltbestandes durch Zukauf sollte jedoch keinesfalls in zu nahem zeitlichem Zusammenhang mit der verlustrealisierenden Veräußerung vorgenommen werden. Denn dann könnte das Finanzamt eine missbräuchliche Gestaltung unterstellen und den Verlust nicht anerkennen.

 

So hat der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob der Verlust aus einem Aktienverkauf steuerlich anzuerkennen ist, wenn die Aktien kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist verkauft und bereits am gleichen oder nachfolgenden Tag in gleichem Umfang wieder erworben werden. Zu dieser Frage liegen bereits zwei unterschiedliche Entscheidungen von Finanzgerichten vor. Während das Finanzgericht Schleswig-Holstein einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sieht, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg keine Bedenken, die Verluste den Klägern zu gewähren (Az. 5 K 286/03 und Az. 1 K 51/06).

 

Für alle von 2009 an erworbenen Aktien entfällt zukünftig die einjährige Spekulationsfrist, so dass unabhängig von der Haltedauer alle Veräußerungsgewinne und -verluste steuerlich beachtlich werden. Positive Einkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften werden dann einem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterworfen. Altverluste aus 2008 und davor bleiben noch bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen verrechenbar.

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