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Mehr Sorgfalt im Umgang mit Transdermalpflastern

13.02.2007  15:39 Uhr

Pharmacon Davos 2007

<typohead type="3">Mehr Sorgfalt im Umgang mit Transdermalpflastern

 

Tragische Unfälle sowie methodische Fehler bei der Verwendung von Transdermalpflastern beschrieb Dr. Wolfgang Kircher, Peißenberg, in seinem Seminar »Darreichungsformen zur dermalen und transdermalen Anwendung: Beratung durch den Apotheker«.

 

So sei ein zweijähriger Junge, der bei seiner Großmutter übernachten durfte, gemäß Bericht einer Fachzeitschrift am Morgen nicht ansprechbar gewesen und habe eine deutlich reduzierte Atemfrequenz gezeigt. Ein Fentanylpflaster, das die Großmutter trug, hatte sich bei ihr gelöst, und ihr Enkel hatte sich unbemerkt daraufgelegt. In einem anderen Fall hatte eine Frau ein gebrauchtes Fentanylpflaster in einen Abfalleimer geworfen. Während ihrer Abwesenheit hat ihr vierjähriger Sohn dieses Pflaster aus dem Eimer geholt und sich auf die Haut geklebt. Als die Mutter nach wenigen Stunden nach Hause kam, hat sie ihren Sohn tot vorgefunden.

 

Manipulationen nicht gestattet

 

Im Umgang mit und in der Entsorgung von Fentanyl-Transdermalpflastern sei allergrößte Sorgfalt geboten, so der Referent. Nicht zufällig seien Offizinapotheker in Frankreich verpflichtet, gebrauchte Pflaster in einem Belegscheinverfahren an den Großhandel zurückzugeben. Für diesen Zweck enthalten die Packungen leere Hüllen.

 

Kritisch äußerte sich Kircher auch zur oftmals praktizierten Dosisreduzierung durch Zerschneiden von Transdermalpflastern in Teilstücke. Unter ausschließlich technologischen Gesichtspunkten sei dies zwar möglich, zum Beispiel bei formstabilen Wirkstoffdepots, wie sie bei vielen Matrixpflastern und in Ausnahmefällen auch bei Membranpflastern gegeben sind. Für kein Präparat lägen jedoch systematische Untersuchungen vor. Ein solches Vorgehen sei außerdem im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt. Somit bestünden unter anderem haftungsrechtliche Probleme. »Rein juristisch sind Manipulationen des Pflasters nicht gestattet«, hob Kircher hervor.

 

Die eventuell entstehenden spitzen Ecken der Pflaster lösen sich relativ leicht von der Haut. Es können Teilstücke ohne Ablösehilfe für die Schutzfolie entstehen. Die verbleibenden Teilstücke seien oftmals nicht ordnungsgemäß verpackt und entsprächen nicht den geforderten Aufbewahrungsbedingungen, ganz abgesehen davon, dass die Sicherheit für Kinder gerade hier zumeist nicht gewährleistet sei. Einige Opioid-, Estrogen-, aber auch Nikotin-haltige Transdermalpflaster dürften auf keinen Fall geteilt werden, da flüssige oder flüchtige Inhaltsstoffe austreten können.

 

Uneinheitliche Fachinformationen

 

Der Referent beschrieb des Weiteren auch das Vorgehen bei vorzeitigem, vollständigem Ablösen eines Transdermalpflasters von der Haut: Hier gäben die Fachinformationen nicht immer entsprechende Hinweise. Das in verschiedenen Fachinformationen genannte Vorgehen sei uneinheitlich und korreliere oftmals nicht mit spezifischen System- oder Klebertypen. Im Zweifelsfall sei für die restliche Zeitspanne zum Beispiel bei Hormonsubstitution ein neues Pflaster aufzukleben. Alle Nikotinpflaster könnten erneut aufgeklebt und zusätzlich mit Pflaster fixiert werden. Alle Fentanylpflaster seien durch ein neues Pflaster zu ersetzen und dürfen im Falle der Ablösung generell nicht noch einmal erneut aufgeklebt werden. »Der Beipackzettel ersetzt nicht die Aufklärung und Beratung,«, sagte der Referent. Besondere Gefahren bergen verschiedene Pflaster zur Nikotinentwöhnung, die eine Aluminium-Folie beziehungsweise eine Aluminium-beschichtete Kunststoff-Folie enthalten. Es seien Fälle bekannt, in denen es zu Hautverbrennungen bei kernspintomographischen Untersuchungen infolge versehentlich nicht entfernter Nikotinpflaster gekommen ist. Apotheker sollten im Beratungsgespräch darauf verweisen, dass Pflaster mit Metallen vor einer Kernspintomographie zu entfernen sind.

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