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Mindestlohn

Auswirkungen auf die Apotheke

Datum 28.01.2015  09:37 Uhr

Von Yuki Schubert / Seit Anfang Januar gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Personengrup­pen und zudem haben sich Neuerungen ergeben, wie die Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten bei Minijobbern. Das wirkt sich auch auf die Apotheke aus.

Mit der Einführung eines allgemeinen, gesetzlichen Mindestlohns von 8,50  Euro konnte die SPD eines ihrer Wahlversprechen in die Tat umsetzen. 3,7 Millionen Menschen werden der Bundesregierung zufolge nun von der neuen Lohnuntergrenze profitieren, darunter auch Arbeitnehmer im Apothekenbetrieb. So gilt laut Iris Borrmann, Vorstandsjustiziarin der Apothekengewerkschaft Adexa, nun für Apothekenboten und Reinigungskräfte der Mindestlohn.

 

Ausnahme Praktikum

 

Anders sehe es bei pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) in Ausbildung, pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) im Praktiku­m oder Pharmazeuten im Praktikum aus. Denn laut Arbeitsministerium gibt es einige Personen, die im Sinne des Mindestlohngesetzes keine Arbeitnehmer sind, so etwa Auszubildende oder Selbstständige.

Zwar haben Borrmann zufolge Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum in der Apotheke absolvieren, einen sofortigen Anspruch auf Mindestlohn, falls dieses die Dauer von drei Monaten übersteigt. Aber für Pharmazeuten im Praktikum und PTA-Praktikanten gelte der Mindestlohn gemäß Paragraf 22 Mindestlohngesetz nicht, da es sich in diesen Fällen um Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung handele, sagte Borrma­nn.

 

Eine zusätzliche Ausnahme besteht dem Arbeitsministerium zufolge bei Langzeitarbeitslosen. Um diesen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, könne bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden.

 

Obwohl der Mindestlohn seit Anfang 2015 ausnahmslos für alle Branchen gilt, gebe es bis Ende 2016 generell die Möglichkeit, von den 8,50 Euro abzuweichen, heißt es beim Ministerium. Voraussetzung sei allerdings, dass ein entsprechender allgemeinverbindlicher Tarifvertrag vorliege. Für Apothekenberufe gebe es keine solchen Tarifverträge und damit auch keine spätere Anpassung an die Lohnuntergrenze, sagte Borrmann. Stattdessen gelte im gesamten Bundesgebiet außer in Nordrhein und Sachsen ein zweistufiger Gehaltstarifvertrag, den Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) geschlossen haben. Zudem existiere noch bis Ende 2015 ein Tarifvertrag zwischen Adexa und der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein. »Für alle in diesen Tarifverträgen erfassten Apothekenberufe gelten bei abgeschlossener Berufsausbildung Tarifgehälter, die oberhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen«, sagte Borrmann.

 

Notdienstvergütung

 

Problematisch sei aber das Thema Notdienstvergütung. »Hier liegen die tariflichen Gehälter noch weit unter dem Mindestlohn«. So würden je nach Berufsgrup­pe und -jahr zwischen 5,30  Euro und 7,90 Euro pro Stunde bezahlt.

 

Einfluss habe die Einführung des Mindestlohns auf Fälle, in denen für nichtapprobierte Arbeitnehmer keine Tarifbindung bestehe, weil der Arbeitgeber kein Mitglied des Arbeitgeberverbands sei oder die Mitarbeiter nicht tarifgebunden seien. Hier müsste zumindest Mindestlohn gezahlt werden, so Borrmann. Betroffen könnten unter anderem einige PKA in Sachsen sein, die bisher unter 8,50 Euro verdienten, so die Juristin.

 

Wichtig für die Apothekeninhaber ist die hinzugekommene Aufzeichnungspflicht bei Minijobbern, da sich häufig Apothekenboten und Putzhilfen in solchen Beschäftigungsverhältnissen befinden. Arbeitgeber müssen laut Ministerium die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten nun festhalten und diese Aufzeichnungen für zwei Jahre aufbewahren. Im Falle einer Prüfung durch den Zoll seien die Unterlagen vorzulegen, heißt es.

 

In den kommenden Jahren wird der Mindestlohn sich verändern. Das Gesetz schreibt ab 2017 eine Anpassung der Lohnuntergrenze im Zwei-Jahres-Rhythmus vor. /

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