DocMorris pocht auf Rückzahlung |
22.01.2013 19:17 Uhr |
Von Stephanie Schersch / An diesem Donnerstag streitet die niederländische Versandapotheke DocMorris vor dem Bundessozialgericht wieder einmal für die Erstattung des Herstellerabschlags. In dem Verfahren geht es um Abrechnungen aus den Jahren 2003 bis 2008 mit dem Pharmakonzern Servier. Die Versandapotheke verlangt von dem Hersteller rund 65 000 Euro. Eine Entscheidung stand zu Redaktionsschluss noch aus.
Zum Hintergrund: Seit 2003 müssen Pharmaunternehmen den Krankenkassen einen Herstellerabschlag gewähren. Diesen Rabatt ziehen die Kassen über die Apotheken ein. Anschließend erstatten die Hersteller den Apotheken das Geld, so steht es im Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Die Abrechnungen regelte DocMorris im betreffenden Zeitraum allerdings nicht auf Basis des SGB V, sondern im Rahmen individueller Verträge mit den einzelnen Krankenkassen. Diese behielten dabei stets einen Rabatt in Höhe des Herstellerabschlags ein. Servier weigerte sich jedoch, dem Versender die Abschläge anschließend zu erstatten. Dagegen reichte DocMorris Klage ein.
Bereits zweimal gescheitert
In zwei Vorinstanzen ist die Versandapotheke bereits gescheitert. Das Bayerische Landessozialgericht gab im Februar 2011 dem Hersteller Servier recht. Der Versender habe keinen Anspruch auf Erstattung, da er bewusst auf den Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verzichtet habe, so das Gericht. Dieser Vertrag regelt unter anderem die Abwicklung der Herstellerabschläge. DocMorris habe sich damit außerhalb des Leistungserbringungssystems des SGB V bewegt.
Die Versandapotheke ist hingegen der Ansicht, aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen müsse sie mit einer deutschen Apotheke gleichgestellt werden. Dabei beruft sich DocMorris auf europäisches Recht. Denn laut Paragraf 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten.
Auf heutige Abrechnungen von DocMorris wird das Urteil aus Kassel keine Auswirkungen mehr haben. Bereits im August 2010 ist die Versandapotheke dem Rahmenvertrag beigetreten und kann Herstellerabschläge seither regulär gegenüber Pharmaunternehmen geltend machen. Darüber hinaus müssen sich ausländische Versender seit Inkrafttreten der AMG-Novelle Ende Oktober ohnehin an die Arzneimittelpreisverordnung halten. Damit sind sie verpflichtet, nach denselben Vorgaben abzurechnen wie inländische Apotheken. /