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Bundesverfassungsgericht

Chroniker müssen OTC selbst zahlen

22.01.2013  19:15 Uhr

Von Anna Hohle / Krankenkassen sind nicht dazu verpflichtet, die Kosten rezeptfreier Medikamente für chronisch Kranke zu übernehmen. Das stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 12. Dezember klar, der in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter gegen die Techniker Krankenkasse (TK) geklagt. Der Mann leidet an chronischer Emphysembronchitis und wird dauerhaft mit dem Phytopharmakon Gelomyrtol® Forte behandelt.

Bis 2003 hatte die TK die Kosten übernommen, 2004 war das Mittel jedoch aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgefallen. Seitdem muss der Patient die Kosten von monatlich 28,80 Euro selbst übernehmen. Gegen diesen Umstand hatte er geklagt und war in mehreren Instanzen gescheitert. Zuletzt legte er Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ein.

 

Zumutbare Eigenleistung

 

Die Karlsruher Richter ließen seine Beschwerde jedoch nicht gelten. Die Krankenkassen müssten nicht alles bezahlen, »was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist«, urteilten sie. Es gebe »zumutbare Eigenleistungen«. Die Juristen machten deutlich, dass die unterschiedlichen Regelungen für rezeptpflichtige und rezeptfreie Arzneimittel nicht nur der Arzneimittelsicherheit dienen, sondern auch die Kosten im Gesundheitssystem eindämmen sollen. Die finanzielle Belastung der Versicherten stehe dazu in einem angemessenen Verhältnis.

 

Auch betonten die Richter, dass es bereits Regelungen gebe, um die finanzielle Belastung von chronisch Kranken in Grenzen zu halten. So gelte für diese Patienten eine niedrigere Zuzahlungsgrenze: Sie müssten maximal 1 Prozent ihres Bruttoeinkommens für Medikamente aufwenden. Der Kläger habe jedoch keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht, sodass nicht festzustellen war, ob die Belastung von monatlich 28,80 Euro in seinem Fall sozial vertretbar ist. Auch könnten bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen selbst rezeptfreie Arzneimittel zulasten der Kassen verordnet werden, sofern sie zum Therapiestandard gehören. Dies von der Schwere der Erkrankung abhängig zu machen, sei ein »naheliegendes Sachkriterium« des Gesetzgebers, so die Richter.

 

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) forderte in Reaktion auf das Urteil, Krankenkassen müssten ihren Versicherten häufiger auch rezeptfreie Medikamente als Satzungsleistung erstatten. Bislang machten nur 42 der 130 deutschen Krankenkassen von dieser Möglichkeit Gebrauch. »Wenn die GKV ihren Auftrag ernst nimmt, ihre Versicherten mit allem zu versorgen, was ausreichend und notwendig ist, müssen einfach mehr Krankenkassen solche Satzungsleistungen anbieten«, sagte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI. »Je nach Indikation können hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten können – zulasten ihrer Gesundheit.« /

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