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Gutscheine

Verstoß gegen die Preisverordnung

Datum 26.01.2010  18:31 Uhr

Von Daniel Rücker / Im Dezember hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart der in den Niederlanden angesiedelten Schlecker-Versandapotheke Vitalsana untersagt, Gutscheine an Kunden abzugeben, die verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen. Jetzt hat das OLG die Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Nach Ansicht der Stuttgarter Richter verstößt Schleckers Gutscheinsystem gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Die weiteren vom Bayerischen Landesapothekerverband in der Klageschrift angeführten Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verneinten die Richter.

Dies dürfte die Klägerin verschmerzen, reicht dem OLG Stuttgart doch der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung aus, dem von Apothekern heftig kritisierten Tun ein Ende zu bereiten. Die Richter ließen in ihrer Urteilsbegründung keinen Zweifel an ihrer Überzeugung, dass die Preisverordnung auch für ausländische Versandapotheken gilt, wenn diese auf dem deutschen Markt agieren. Ziel der Preisbindung sei es unter anderem, einen ruinösen Wettbewerb der Apotheken untereinander zu verhindern, da dieser die flächendeckende Versorgung gefährden könnte, heißt es in der Urteilsbegründung. Das übergeordnete Schutzziel der Versorgungssicherheit würde infrage gestellt, wenn ausländische Apotheken von der Preisverordnung befreit wären.

 

Das schnelle Wachstum von Vitalsana belege, dass Versandapotheken generell eine Gefahr für die flächendeckende Versorgung sein könnten. Wenn sie sich nicht an die Preisverordnung halten müssten, könnten sie Präsenzapotheken verdrängen und so in manchen Gebieten Versorgungslücken verursachen.

 

Das OLG sieht keinen Grund dafür, warum die Preisverordnung für Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht gelten dürfe. Jedes Land habe das Recht, für das von ihm angestrebte Schutzniveau in der Gesundheitsversorgung Regelungen zu treffen. Zudem werde hier nicht versucht, eine deutsche Regelung unrechtmäßig auf einen anderen Mitgliedsstaat zu übertragen, sondern lediglich gewährleistet, dass sich die Teilnehmer am deutschen Arzneimittelmarkt an die nationalen Spielregeln halten.

 

Dass es sich bei der Abgabe der Gutscheine als Anreiz für die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel um einen Verstoß gegen die Preisverordnung handelt, steht für die Stuttgarter Richter fest. Zwar beachte Vitalsana bei der Abgabe des Arzneimittels den vorgeschriebenen Preis, der finanzielle Vorteil wird erst beim Einlösen des Gutscheines gewährt. Für den Kunden habe dies jedoch keine Relevanz. Die von Vitalsana gewährte Vergünstigung sei für ihn faktisch eine Preissenkung, da er ein anderes Produkt billiger bekomme. Dies beeinflusse die Wahl der Apotheke, über die das Arzneimittel bezogen werde und verschaffe Vitalsana einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen Präsenzapotheken, denen es verboten sei, ein ähnliches Gutscheinsystem anzubieten. Dies habe Konsequenzen für die Apothekeninfrastruktur und widerspreche dem Ziel der Arzneimittelpreisverordnung, die flächendeckende Versorgung zu gewährleisten.

 

Gegen das Urteil kann Schlecker Revision einlegen. Die Richter halten dies schon deshalb für geboten, weil der Bundesgerichtshof Mitte April mehrere ähnliche Fälle mündlich verhandelt. Die Zulassung der Revision ermöglicht es Vitalsana, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Zurzeit gibt es in Deutschland sich widersprechende oberlandesgerichtliche Urteile darüber, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für ausländische Versandapotheken gilt. /

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