Neue Einstufung und Kennzeichnung |
19.01.2009 11:33 Uhr |
Sicherheitshinweise Prävention |
P210 Von Hitze/Funken/ offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Anlagen/ Lüftungsanlagen/ Beleuchtungsanlagen/…/ verwenden. P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. |
P264 Nach Gebrauch ... gründlich waschen. P280 Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. |
P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
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Sicherheitshinweise Reaktion |
P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P370+P378 Bei Brand: …zum Löschen verwenden. |
P305+P351+P338 Bei Berührung mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P304+P340 Bei Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, in der sie leicht atmet. P312 Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. |
Sicherheitshinweis Lagerung |
P403+P235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. |
P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. P405 Unter Verschluss aufbewahren. |
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Sicherheitshinweise Entsorgung |
P501 Inhalt/Behälter … zuführen. |
P501 Inhalt/Behälter … zuführen. |
Einige Sicherheitshinweise können ähnlich den bisherigen kombinierten S-Sätzen mit einem + verbunden werden. Dafür gibt es spezielle Sicherheitshinweise, die einzeln betrachtet Satzbausteine sind und durch Kombinationen mit anderen Bausteinen eine bestimmte Sicherheitsempfehlung ergeben.
Einstufung durch die Hersteller
Um auch hinsichtlich der Einstufung der Stoffe eine Vereinheitlichung zu erreichen, müssen die Inverkehrbringer ihre Einstufungen und Kennzeichnungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) melden. Die Informationen soll in Form eines Einstufungs- und Kennzeichnungsinventars gesammelt werden. Treten Abweichungen bei der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches auf, sollen sich die unterschiedlichen Inverkehrbringer auf eine Einstufung einigen. EU-Legaleinstufungen, wie es sie bisher in der EG-Stoffliste gab, werden künftig nur noch für die Eigenschaften »krebserzeugend«, »erbgutverändernd«, »fortpflanzungsgefährdend« und »atemwegssensibilisierend« herbeigeführt. Allerdings ist der Anhang I der EG-Stoffrichtlinie mit Legaleinstufungen für circa 3500 Stoffe in den Anhang der EG-GHS-Verordnung mit rechtlich verbindlicher Wirkung aufgenommen worden.
Es ergeben sich durch die EU-GHS-Verordnung eine Reihe von Änderungen in der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Für Stoffe mit physikalischen Gefahren werden sich die Einstufungsregeln bis auf die Gefahrenklasse »Explosivstoffe« nur wenig ändern. Es kommen jedoch Gefahrenklassen hinzu, die es bisher nur im Bereich des Gefahrguttransportes gab, wie »Gase unter Druck« und »Pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe«. Größere Unterschiede beziehungsweise eine strengere Einstufung gibt es künftig bei den Gefahrenklassen »akute Toxizität« und »Aspirationsgefahr«. Hinsichtlich der Umweltgefahren unterscheidet die EG-GHS- Verordnung zwischen akuten und chronischen Wirkungen auf Gewässer.
Übergangsfrist
Deutschland hat sich Ende 2008 den Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen angeschlossen. Einer nationalen Umsetzung für den Bereich des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Gemische bedarf es nicht, da die Europäische Union mit der EG-GHS-Verordnung eine Verordnung erlassen hat, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten Gültigkeit hat. Die bisherigen EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die die Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden, werden zum 1. Juni 2015 zurückgezogen. Das europäische Chemikalienrecht wird dann auf zwei sich ergänzenden Säulen stehen: der EG-REACH-Verordnung und der EG-GHS-Verordnung.
Die Übergangsfristen sehen vor, dass ab 1. Dezember 2010 Stoffe verbindlich nach EG-GHS gekennzeichnet sein müssen. Für Gemische gilt eine Frist bis 1. Juni 2015. Auf dem Sicherheitsdatenblatt von Stoffen müssen bis 1. Juni 2010 beide Einstufungen (altes und neues System) aufgeführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Stoffe mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Dezember 2012 abverkauft werden dürfen. Eine ebensolche verlängerte Abverkaufsfrist gilt für Gemische bis 1. Juni 2017. Das heißt, Zwischenhändler müssen Stoffe und Zubereitungen im genannten Zeitraum nicht umkennzeichnen.
Umsetzung
Die CLP-Verordnung tritt am 20. Januar 2009 in Kraft. Ab dem Tag können wir mit aktualisierten Sicherheitsdatenblättern und Kennzeichnungen konfrontiert werden und dürfen die neue Kennzeichnung theoretisch selbst anwenden. Allerdings muss davor gewarnt werden, für Gefahrstoffe in der Apotheke nach eigenem Ermessen die neue Kennzeichnung festzulegen. Die Umkennzeichnung wird mit Ausnahme der Legaleinstufungen in der EG-GHS erst möglich sein, wenn die Hersteller die neue Einstufung einer Substanz auf dem Sicherheitsdatenblatt bekannt geben. Dies wird bestimmt noch eine gewisse Zeit dauern, denn auch Hersteller werden im Einzelfall weitere Daten der Gefahrstoffe erheben müssen, um die Einstufung nach GHS vornehmen zu können, zum Beispiel wenn es sich um toxische oder gesundheitsschädliche Substanzen handelt.
Für Legaleinstufungen, die in die EG-GHS-Verordnung (Anhang VI) übertragen wurden, liegt die neue Einstufung und Kennzeichnung bereits vor. Von einer vorschnellen Umkennzeichnung der Standgefäße in der Apotheke sollte trotzdem abgesehen werden, da Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen auf der Grundlage der bisherigen Einstufung und Kennzeichnung beruhen. Es muss zunächst die Anpassung einer Reihe nationaler Regelungen abgewartet werden, zum Beispiel der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung. Eine doppelte Kennzeichnung der Gefahrstoffe nach altem und neuem System ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.
Die Umsetzung der EG-GHS ist sicherlich mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden, ein weltweit einheitliches System ist aber sinnvoll und notwendig, auch im Hinblick auf Entwicklungsländer, in denen die oft fehlende oder unzureichende Kennzeichnung von Chemikalien immer wieder zu teilweise schweren Gesundheitsschäden bei Menschen führt.
Durch die Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2010 sollte es möglich sein, die neuen Regelungen in den Apotheken zu implementieren. Die Bundesapothekerkammer wird die Apotheken mit entsprechenden Arbeitshilfen unterstützen.
Gegenüberstellung der alten und neuen Gefahrensymbole in ihrer Entsprechung:
Literatur
... bei der Verfasserin
Kontakt:
Peggy Ahl
ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Geschäftsbereich Pharmazie
Jägerstraße 49/50
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