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Rechtstipp

Zwischen Freiheit und Sittenwidrigkeit

05.01.2010  17:42 Uhr

Von Rembert Müller / Drum prüfe, wer sich ewig bindet, empfiehlt der Volksmund. Manchem erscheint dies nicht genug. Er oder sie will mehr, nämlich einen Vertrag, der diese ewige Bindung absichert: den Ehevertrag.

Die allermeisten Eheverträge unterscheiden sich grundlegend von anderen Verträgen. Ein Kaufvertrag regelt die Modalitäten des Kaufs: Was wird verkauft? Zu welchem Preis? Im Mietvertrag ist geregelt: Was wird gemietet? Welche Miete ist zu zahlen? Wer ist für Instandhaltung verantwortlich?

 

Es wäre natürlich auch möglich, in einem Ehevertrag die »Modalitäten« einer Ehe zu regeln: Wer kauft ein? Wann wird ferngesehen? Wer verdient das Geld? Ich habe so einen Vertrag allerdings noch nicht gesehen oder für meine Mandanten entwickelt. Deren Wünsche und Vorstellungen zu einem Ehevertrag zielen in eine ganz andere Richtung. Es sollen Regeln vereinbart werden für den Fall, dass der ewigen Bindung doch menschliche Grenzen entgegenstehen. Oder weniger blumig: wenn sich realisiert, was die Statistik jeder dritten Ehe verspricht, die Scheidung.

 

Abweichung vom Gesetz

 

In den meisten Eheverträgen wird auf Rechte verzichtet, die das Gesetz als Ausdruck der (nachehelichen) Solidarität anordnet. Es wird beispielsweise vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet, wenn die Ehe geschieden wird. Die gesetzliche Regelung sieht demgegenüber vor, dass Vermögenszuwächse (Zugewinn) während der Ehe bei einer Scheidung auszugleichen sind. Oder es werden der gesetzliche Unterhalt und Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) ausgeschlossen oder beschränkt. Der Vertrag weicht also von dem Gesetz ab und beschränkt den Ausgleichsberechtigten.

 

Kriterien vom Bundesgerichtshof

 

Unsere Verfassung gibt uns weitreichende Freiheiten. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt es zunächst einmal zu, dass vertragliche Regelungen frei nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden vereinbart werden können. Diese Vertragsfreiheit stößt aber dann an ihre Grenzen, wenn die Regelungen grob unbillig erscheinen und bei objektiver Betrachtung gegen Treue und Glauben verstoßen.

 

Für Eheverträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu Kriterien entwickelt. Die Verträge sind an zwei Zeitpunkten zu bewerten, nämlich am Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Inhaltskontrolle) und an dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag angewandt werden soll (Ausübungskontrolle). Wenn schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine eindeutige Übervorteilung vorlag oder eine schwache Verhandlungsposition ausgenutzt worden ist, wird dies zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Dies schützt die schwangere Frau, die mit einem Ehevertrag auf alle Rechte verzichten soll und diesen Vertrag unterschreibt, weil der Mann ihr erklärt, er werde sie sonst nicht heiraten. Abgesehen davon, dass dies gewiss keine sichere Basis für eine ewige Bindung ist, im Falle der Scheidung nützt der Vertrag nichts: Er ist unwirksam.

 

Ehelicher Güterstand

 

Es muss natürlich nicht extrem sein. Immer wieder wird es gute Gründe für Vereinbarungen geben, die vom Gesetz abweichen. So ein Vertrag wird auch meistens wirksam sein, kann aber, wenn er zur Anwendung kommt, zu unausgewogenen und unbilligen Ergebnissen führen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwei voll berufstätige Eheleute in dem Ehevertrag auf Unterhalt verzichtet haben und davon ausgingen, dass ihre Ehe kinderlos bleibt. Werden dann doch Kinder geboren, die versorgt werden müssen, und kommt es zur Scheidung, wäre das Berufen auf den Unterhaltsverzicht ein Verstoß gegen Treue und Glauben. Unterhalt muss trotz dieses Verzichtes an denjenigen Elternteil gezahlt werden, der die Kinder versorgt.

 

Möglich ist es auch, dass nur Teile eines Vertrages unwirksam sind, andere nicht. Der BGH unterscheidet zwischen Regelungen aus dem Kernbereich der Ehe und anderen, die diesen Kernbereich nicht betreffen. Zum Kernbereich gehört der Unterhalt und – als Surrogat im Alter – der Versorgungsausgleich (Renten), nicht aber der Zugewinnausgleich, also der Ausgleich des Vermögens. Dies hat seinen Grund auch darin, dass das Gesetz selbst verschiedene Möglichkeiten anbietet, die Vermögensverhältnisse während der Ehe, den »ehelichen Güterstand«, durch Vertrag zu regeln. Die gesetzlichen Angebote heißen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Nur wenn nichts geregelt wird, bleibt es bei der »normalen« Zugewinngemeinschaft. Wenn aber das Gesetz selbst schon andere Regelungsmöglichkeiten zulässt, können Verträge grundsätzlich nicht unwirksam sein, die etwas anderes vereinbaren als die »normale« Zugewinngemeinschaft.

 

Verzicht auf Zugewinnausgleich

 

In seltenen Fällen kann die Ausübungskontrolle zu dem Ergebnis führen, dass ein Berufen auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle der Ehescheidung unbillig und damit unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn das Vermögen eines Ehepartners durch gemeinsame Arbeit erworben, aber nur ihm zugeordnet ist. Wenn also zwei voll erwerbstätige Eheleute gemeinsam Vermögen bilden, das auf dem Papier aber nur einem gehört, wird er davon trotz Verzicht auf Zugewinnausgleich bei der Scheidung etwas abgeben müssen.

 

Ist der Verzicht auf Zugewinnausgleich – isoliert betrachtet – wirksam, enthält ein Ehevertrag aber für den Kernbereich der Ehe (Unterhalt, Versorgungsausgleich) derart unausgewogene und benachteiligende Regelungen, die als unwirksam bezeichnet werden müssen, können sie die Regelungen zum ehelichen Güterrecht »mitziehen« und dann doch zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrages führen.

 

Wer von seiner Vertragsfreiheit Gebrauch machen will, sollte es nicht darauf anlegen, in einem Ehevertrag den anderen »über den Tisch zu ziehen«. Das tut weder der Ehe noch dem Vertrag gut. Vereinbarungen zum Unterhalt sind ausgewogen, wenn sie zum Beispiel den grundsätzlichen Verzicht beschränken für den Fall, dass es gemeinsame Kinder gibt.

 

Ausgewogenes Unterhaltsrecht

 

Derjenige, der die Kinder versorgt, behält einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Unterhaltsanspruch gegen den anderen. Eine solche Regelung ist gerade auch im Hinblick auf das seit 1. Januar 2008 gültige Unterhaltsrecht ausgewogen und keine einseitige Benachteiligung. Das Gleiche gilt für den Versorgungsausgleich. Wird er ausgeschlossen, stattdessen zugunsten des Berechtigten eine private Lebensversicherung begründet, kann das kaum beanstandet werden. Bei Eheverträgen wird es immer wichtiger: Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt. Das ist deutlich günstiger als ein unwirksamer Mustervertrag.  / 

Rechtstipp

In dieser Rubrik erläutert die PZ für Apotheker juristisch relevante Fragen. Dabei steht nicht immer das Apothekenrecht im Vordergrund. Der Autor Rembert Müller ist Rechtsanwalt in Hamburg. Er arbeitet als Fachanwalt für Familienrecht und ist Justiziar der Apothekerkammer Hamburg.

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