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Herstellerrabatt

DocMorris geht leer aus

05.01.2010  17:42 Uhr

Von Stephanie Schersch / Ausländische Versandapotheken haben keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerabschlags. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und bestätigt damit ein vorangegangenes Urteil aus dem Juli 2008.

DocMorris ist als Klägerin somit auch in zweiter Instanz vor dem BSG gescheitert. Die niederländische Versandapotheke hatte die Nachlässe von der Teva-Tochter AWD Pharma zurückgefordert. Der Hersteller hatte sich geweigert, den Abschlag zu erstatten, da diese Regelung nur im SGB V gelte, dem sich der Versender in der Regel nicht verpflichtet fühlt. Vielmehr beruhen die Geschäftsbeziehungen zwischen DocMorris und den Krankenkassen auf eigenständigen Verträgen, in denen die Arzneimittelpreisverordnung umgangen wird.

Mit dem Arzneimittelausgabenbegrenzungsgesetz (AABG) war 2003 im SGB V ein Herstellerrabatt an die Krankenkassen festgelegt worden. Diesen ziehen die Apotheken ein und erhalten später eine Rückerstattung von den Pharmaunternehmen, auch dies ist im SGB V geregelt. In der Weigerung von AWD Pharma, diese Erstattung zu leisten, sah DocMorris eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen das EU-Recht.

 

Dem widersprach nun das Gericht. »Rabattzahlungen der Klägerin als ausländische Versandapotheke an die Krankenkasse in entsprechender Anwendung des § 130a SGB V haben in den hier streitigen Jahren 2003 bis 2005 nur auf Vertrag beruht«, heißt es. Dies könne deshalb keine Rechtsgrundlage für den aus § 130a Absatz 1 Satz 2 SGB V abgeleiteten Erstattungsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer sein. Der Herstellerrabatt sei außerdem auf reine Inlandssachverhalte beschränkt, auch deshalb wollte das Gericht eine Diskriminierung von DocMorris nicht erkennen. / 

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