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GmbH & Co. KG vor dem Aus?

03.01.2006  18:16 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">GmbH & Co. KG vor dem Aus?

von Klaus-Martin Prang, Hannover

 

Durch die Einbringung von Immobilien in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG lassen sich erhebliche Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erreichen. Nun steht auf Initiative des Landes Hessen die Gestaltung möglicherweise vor dem Aus.

 

Der Vorteil der Einbringung von Immobilien in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG besteht in der Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Während eine Immobilie des Privatvermögens mit dem steuerlichen Wert (so genannter Bedarfswert) ungemindert der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, bestehen für betriebliche Immobilien zwei Begünstigungen. Zum einen hat der Erwerber die Möglichkeit, einen Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000 Euro in Anspruch zu nehmen. Zum anderen wird der Bedarfswert von Immobilien - gegebenenfalls nach Abzug des Betriebsvermögensfreibetrags - nur mit 65 Prozent der Besteuerung unterworfen.

 

Beispiel

 

Die verwitwete 65-jährige Frau Schmidt besitzt ein großes Ärztehaus. Sie möchte Ihrer einzigen Tochter schon zu Lebzeiten die Immobilie unentgeltlich übertragen. Der steuerliche Bedarfswert des Grundstücks beträgt 700.000 Euro.

 

Überträgt Frau Schmidt die Immobilie als Privatvermögen auf ihre Tochter, entsteht nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags eine Schenkungsteuer in Höhe von 74.250 Euro. Bringt Frau Schmidt das Ärztehaus in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ein und überträgt dann die Gesellschaftsanteile auf ihre Tochter reduziert, sich die Steuerlast auf 13.200 Euro.

 

Der Vorteil der Gestaltung steigt, wenn zwischen den Beteiligten ein entfernterer Verwandtschaftsgrad besteht. Denn in diesen Fällen vermindern sich die zur Verfügung stehenden persönlichen Freibeträge ganz erheblich und der Steuersatz steigt an. Bei Übertragung von Betriebsvermögen wird aber trotzdem unter Anwendung der günstigsten Steuerklasse eine Steuerentlastung gewährt.

 

Der Weg in die GmbH & Co. KG

 

Die Einbringung einer Immobilie in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist rechtlich ohne großen Aufwand möglich. Zunächst wird eine Ein-Mann-GmbH durch den Immobilieneigentümer gegründet. Erforderlich sind dazu ein notarieller Vertrag zur Gründung der GmbH und ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Der Immobilieneigentümer wird GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Anschließend schließen die GmbH, vertreten durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, und der Eigentümer der Immobilie als Kommanditist einen Vertrag zur Gründung einer Kommanditgesellschaft.

 

Die GmbH wird Komplementär, also vollhaftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, ohne am Gesellschaftsvermögen beteiligt zu sein. Für den Kommanditisten wird eine Kommanditeinlage in geringer Höhe vereinbart. Als Gegenstand des Gesellschaftszwecks wird üblicherweise die Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz angegeben. Dann wird die GmbH & Co. KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Ist die Eintragung ins Handelsregister vollzogen, kann die Immobilie auf die GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Die Höhe der Gesellschaftsrechte entspricht dabei dem Verkehrswert der Immobilie. Der Verkehrswert sollte zu diesem Zweck zuvor durch einen vereidigten Bausachverständigen ermittelt werden.

 

Folgen und Kosten beachten

 

Selbstverständlich darf bei der Gestaltung nicht isoliert der Vorteil in der Erbschaft- und Schenkungsteuer betrachtet werden. Zu betrachten sind auch die Folgen für die Einkommen-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer und die Kosten, die für die Beratung und den Notar entstehen. Weitere Informationen hierzu enthält die Treuhand Plus Broschüre »Wissenswertes für Sie zum Thema Rund um die Immobilie«, die bei Interesse übersendet wird.

 

Gesetzentwurf

 

Wie bereits erwähnt, ist nicht sicher, wie lange die Gestaltung mit der GmbH & Co. KG zur Minderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer noch möglich ist. Ein Gesetzentwurf, der durch das Land Hessen in den Bundesrat eingebracht und so den Weg in das Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, sieht die Abschaffung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags für gewerblich geprägte und rein vermögensverwaltende Personengesellschaften vor.

 

Danach könnten für alle Erwerbe solcher Gesellschaftsanteile durch Erbfall oder Schenkung, die nach dem Beschluss des Bundestages erfolgen, die Begünsti-gungen für Betriebsvermögen entfallen. Nach dem jetzigen Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens ist mit einem Beschluss des Bundestages im Februar oder März zu rechnen. Allerdings bleibt die Möglichkeit, dass der Bundestag dieser Gesetzesänderung nicht zustimmt. Denn die Bundesregierung hatte die Änderung bereits in einen eigenen Gesetzentwurf aufgenommen, danach aber wieder fallen lassen.

 

 

Anschrift des Verfassers:

Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater

Treuhand Hannover GmbH, StBG

Hildesheimer Straße 271

30519 Hannover

steuertipp(at)treuhand-hannover.de

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