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Kammergericht muss neu verhandeln

08.01.2008  17:15 Uhr

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<typohead type="3">Kammergericht muss neu verhandeln

Von Gerd Moser und Daniel Rücker

 

Die vom Bundesgesundheitsministerium aufgestellte Länderliste ist nicht entscheidend dafür, ob ausländische Versandapotheken Arzneimittel nach Deutschland versenden dürfen. Eine Apotheke, die alle Kriterien erfüllt, darf nicht von der Versorgung ausgeschlossen werden, nur weil der gesetzlich geforderte Standard in diesem Land davon abweicht, sagt der Bundesgerichtshof (BGH).

 

Der BGH hatte am 20. Dezember eine Entscheidung in Sachen DocMorris aufgehoben und an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Die Frage, ob der Medikamentenversandhandel in den Niederlanden deutschen Standards entspricht, sei von dem Berliner Gericht nur mit Blick auf die Gesetzeslage bewertet worden, heißt es in der Begründung des BGH.

 

Das Gericht war seinerzeit der Auffassung, die Standards in den Niederlanden seien mit deutschen Standards nicht konform, weil die niederländischen Gesetze den deutschen Schutzstandards nicht gerecht würden und es zudem bei Versandapotheken in den Niederlanden schon an einem Gebot zur Führung einer Präsenzapotheke fehle. Deshalb hatte das Kammergericht Berlin der vom Verband Sozialer Wettbewerb erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben.

 

Dieser Beurteilung hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen: Beim Vergleich der Sicherheitsstandards in Deutschland und in den Niederlanden sei »nicht allein auf die jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern auf die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards abzustellen«, so das Gericht.

 

Auch wenn das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig mache, könne dies einer Versandapotheke nicht entgegengehalten werden, die tatsächlich eine Präsenzapotheke betreibe.

 

Davon sei auch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in einer im Juni 2005 ergangenen Bekanntmachung ausgegangen, nach der in den Niederlanden vergleichbare Sicherheitsstandards bestünden, wenn Versandapotheken auch eine Präsenzapotheke unterhielten. Und an der Bekanntmachung, so der BGH, »werde sich das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung maßgeblich zu orientieren haben«.

 

Liste mit zwei Ländern

 

Nach der Legalisierung des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zum 1. Januar 2004 hat das Bundesgesundheitsministerium eine sogenannte Länderliste aufgestellt. Apotheken aus Ländern, die auf dieser Liste aufgenommen wurden, durften seitdem Arzneimittel nach Deutschland versenden. Neben Großbritannien schafften es allein die Niederlande auf diese Liste

 

Die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht in der BGH-Entscheidung einen Beleg dafür, dass die Vielfalt der Regelungen in unterschiedlichen Ländern einen zuverlässigen Vergleich von Gesundheitssystemen nur schwer möglich macht. Zudem ändere die fortdauernde Rechtsunsicherheit nichts am eigentlichen Problem: »Die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln hat den illegalen Arzneimittelimporten Tür und Tor geöffnet«, sagte Heinz-Günter Wolf. Dies beklage auch das Bundeskriminalamt und die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Es gehe nicht darum, Apotheken zu schützen, sondern die Patienten. Deshalbmüsse der »Schutzzaun um die Versandapotheken eingerissen« werden.

 

In den Medien wurde die Bedeutung des Urteils zum Teil erheblich überhöht. Für Apotheker könne es nun sehr ungemütlich werden, behauptete etwa das »Handelsblatt«. Tatsächlich sind die praktischen Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Situation jedoch gering. Das sieht auch DocMorris-Chef Ralf Däinghaus. Er begrüßte das Urteil und sagte, für jetzige Kunden ändere sich nichts. Auch der BKK Bundesverband reagierte laut der Agentur AP positiv auf das Urteil. Es helfe dabei, durch die Versandapotheken die Versorgung der Versicherten günstiger zu gestalten.

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