| Alexander Müller |
| 27.11.2025 15:30 Uhr |
Dazu kontert der Richter in seiner Stellungnahme augenzwinkernd, »dass ich nach 30 Berufsjahren als Richter und Vollendung des 60. Lebensjahres keine Karriereabsichten mehr verfolge«. Für ein Aussetzen des Verfahrens hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen, einem Ruhen habe der klagende Apotheker nicht zugestimmt.
»Im Übrigen hielt ich es für sachgerecht, wenn die Beklagte noch vor dem Beschluss über ihren Haushalt 2026 eine rechtliche Einschätzung zu ihren Berufungszulassungsgründen erhält«, schreibt der Richter. Er habe im Gespräch mit der Vertreterin der Kammer zudem angedeutet, dass er Berufung in diesem Verfahren zulassen könnte.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Befangenheitsantrag der AKNR ab. Dass eine am Streit beteiligte Seite eine andere Rechtsauffassung vertrete als der Richter, komme regelmäßig vor – begründe aber noch keine Besorgnis der Befangenheit. Ebenso wenig in der Tatsache, dass andere Verfahren ruhend gestellt wurden, denn in diesen Fällen hätten alle Beteiligten dem zugestimmt.
Auswirkungen auf das Verfahren hatte das Ganze dennoch: Der eigentlich für den 29. Oktober vorgesehene Verhandlungstermin wurde aufgehoben. »Grund: Entscheidung über Ablehnungsgesuch«, wie es in der Benachrichtigung unzweideutig heißt. Von neuer Prüfung der Sachlage keine Rede.
Aus Sicht der Apothekervertretern Wüst und Bellinger hatte die Kammer dennoch ein Ziel erreicht: Aufgrund der zwangsläufigen Verschiebung bestand keine Gefahr mehr, dass vor der Kammerversammlung am 5. Dezember ein zweites Urteil ergehen würde, das womöglich wieder zu Ungunsten der Kammer ausgegangen wäre – mit der zusätzlichen Erschwernis, dass das VG diesmal schon die Nichtzulassungsbeschwerde der AKNR gekannt hätte.
Rechtsanwalt Wüst kommentiert: »Wem die Sachargumente ausgehen, stellt einen Befangenheitsantrag.« Und sein Kollege Bellinger wird noch deutlicher: »Ich finde dies Verhalten der Kanzlei Luther rundheraus irreführend und schäbig«, heißt es in einer Mail an Apotheken. Rechtsanwalt Kobes ließ über die Kammer ausrichten, dass man sich „zu Einzelheiten laufender verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren grundsätzlich nicht öffentlich äußern“ werde. Nach der Posse um die Verschiebung sind jetzt alle Augen auf Münster gerichtet, ob das OVG im Parallelverfahren Berufung zulässt.