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Tarif-Neuregelungen

Auch Teilzeitkräfte bekommen Überstunden bezahlt

Mehr Geld, mehr Urlaub, kürzere Arbeitszeiten – das sieht der neue Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende vor. Für wen welche Neuerungen gelten und wer davon profitiert, erklärte Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen jetzt in einem Webinar.
Cornelia Dölger
03.09.2024  14:30 Uhr
Auch Teilzeitkräfte bekommen Überstunden bezahlt

Seit 1. Juli gilt der Gehaltstarifvertrag, auf den sich der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft nach langem Ringen geeinigt haben. Er sieht neben Gehaltserhöhungen mehr Urlaubstage und kürzere Arbeitszeiten vor. Seit dem 1. August gibt es zudem einen neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). 

Worauf Filialleitungen in puncto eigene sowie Arbeitsbedingungen der Teammitglieder nun achten sollten, hat Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, zusammentragen und in einem Webinar vorgestellt.

Für wen gilt zum Beispiel die im neuen Gehaltstarifvertrag vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags um100 bis 150 Euro, je nach Berufsjahresgruppe?

Grundsätzlich, so Hansen, bezögen sich diese Werte auf Vollzeittätigkeiten. Zudem bestehe ein Anspruch auf das neue Tarifgehalt nur bei beiderseitiger Tarifbindung oder bei vertraglicher Vereinbarung, dass Tarifverträge zur Anwendung kommen – ansonsten nicht. »Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder«, betonte Hansen.

Die Tarifverträge gelten also automatisch nur, wenn beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Die Tarifverträge werden bundesweit zwischen der Adexa und dem ADA abgeschlossen, mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Hier verhandeln die Adexa und die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL-Nordrhein) beziehungsweise der Sächsische Apothekerverband (SAV).

Bei Verträgen mit übertariflichen Gehältern sei Folgendes zu beachten: Oft stehe in Arbeitsverträgen, dass künftige Tariferhöhungen auf die übertarifliche Zulage angerechnet werden – oder dass sich die Zulage bei jeder Tariferhöhung automatisch reduziere. Falls das Gehalt nicht erhöht werden sollte, lohne es sich nachzurechnen, ob der Wert immer noch um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liege, riet Hansen. »Ansonsten müssen Bereitschaftsdienste separat vergütet werden.«

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