Auch Teilzeitkräfte bekommen Überstunden bezahlt |
Cornelia Dölger |
03.09.2024 14:30 Uhr |
Der neue Tarifabschluss sieht neben Gehaltserhöhungen mehr Urlaubstage und kürzere Arbeitszeiten vor. / Foto: Getty Images/AndreyPopov
Seit 1. Juli gilt der Gehaltstarifvertrag, auf den sich der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft nach langem Ringen geeinigt haben. Er sieht neben Gehaltserhöhungen mehr Urlaubstage und kürzere Arbeitszeiten vor. Seit dem 1. August gibt es zudem einen neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV).
Worauf Filialleitungen in puncto eigene sowie Arbeitsbedingungen der Teammitglieder nun achten sollten, hat Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, zusammentragen und in einem Webinar vorgestellt.
Für wen gilt zum Beispiel die im neuen Gehaltstarifvertrag vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags um100 bis 150 Euro, je nach Berufsjahresgruppe?
Grundsätzlich, so Hansen, bezögen sich diese Werte auf Vollzeittätigkeiten. Zudem bestehe ein Anspruch auf das neue Tarifgehalt nur bei beiderseitiger Tarifbindung oder bei vertraglicher Vereinbarung, dass Tarifverträge zur Anwendung kommen – ansonsten nicht. »Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder«, betonte Hansen.
Die Tarifverträge gelten also automatisch nur, wenn beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Die Tarifverträge werden bundesweit zwischen der Adexa und dem ADA abgeschlossen, mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Hier verhandeln die Adexa und die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL-Nordrhein) beziehungsweise der Sächsische Apothekerverband (SAV).
Bei Verträgen mit übertariflichen Gehältern sei Folgendes zu beachten: Oft stehe in Arbeitsverträgen, dass künftige Tariferhöhungen auf die übertarifliche Zulage angerechnet werden – oder dass sich die Zulage bei jeder Tariferhöhung automatisch reduziere. Falls das Gehalt nicht erhöht werden sollte, lohne es sich nachzurechnen, ob der Wert immer noch um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liege, riet Hansen. »Ansonsten müssen Bereitschaftsdienste separat vergütet werden.«
Die neuen Tarifregelungen sehen kürzere Arbeitszeiten vor, genauer: »Vollzeit« bedeutet nun statt 40 Stunden 39 Arbeitsstunden pro Woche. Für den Arbeitsalltag hat dies aber keine Relevanz, wie Hansen betonte: »Im Regelfall wirkt sich das nicht auf die vereinbarte Arbeitszeit aus.« Vielmehr gelte weiterhin, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Es gibt allerdings Ausnahmen. Wenn beide Seiten im Arbeitsvertrag »Vollzeit nach Tarif« vereinbart hätten, reduziere sich die Arbeitszeit automatisch mit dem neuen Abschluss, so Hansen. Automatisch verringere sich die Zeit bei Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum, bei PTA-Praktikantinnen und -Praktikanten sowie bei PKA-Azubis, wenn in den Ausbildungsverträgen »Vollzeit nach Tarif« vereinbart sei.
Neu geregelt sind auch die Mehrarbeitszuschläge. Nach dem alten Bundesrahmentarifvertrag gab es ab der 41. bis zur 50. Stunde 25 Prozent Zuschlag, ab der 51. Stunde 50 Prozent. Zuschläge für Mehrarbeit gab es also nur für Vollzeitkräfte.
Seit dem 1. August profitieren auch Apothekenmitarbeitende in Teilzeit. Denn mit der Neuregelung gibt es demnach für Mehrarbeit ab der ersten bis zur zehnten Stunde 15 Prozent Zuschlag. Ab der elften Stunde sind es 25 Prozent Zuschlag. Mehrarbeit kann demnach auch als Freizeit gutgeschrieben werden.
Mehrarbeitszuschläge gebe es grundsätzlich allerdings nur, falls Angestellte und Chefin oder Chef kein Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbart haben. Bei einem JAZK darf demnach die Arbeitszeit zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit variieren. Plusstunden müssten innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres ausgeglichen werden, ansonsten werde ein Zuschlag fällig.
Bei Tarifbindung oder bei vertraglicher Vereinbarung stiegen die Ausbildungsvergütungen, heißt es weiter. Außerdem verkürze sich die wöchentliche Ausbildungszeit. Auszubildende haben demnach Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Apotheke, höchstens 50 Euro monatlich und nur, falls kein anderer Kostenträger die Fahrten erstattet.
Für den Notdienst schreiben die Neuregelungen vor, dass währenddessen nur Bereitschaftstätigkeiten zu leisten sind, also Arbeitsphasen, in denen Angestellte zwar anwesend und einsatzbereit ist, aber nur dann tatsächlich arbeiten, wenn Kundinnen oder Kunden etwas benötigen.
Für den Renteneintritt hält der neue Tarifvertrag demnach bereit, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zum Ende des Monats endet, in dem Arbeitnehmende die Altersgrenze für die Rente ohne Abzüge oder für Altersruhegeld erreicht haben. Deshalb sei es ratsam, mit Mitarbeitenden im Rentenalter rechtzeitig zu besprechen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich enden solle, so Hansen.