Pharmazeutische Zeitung online
Tarif-Neuregelungen

Auch Teilzeitkräfte bekommen Überstunden bezahlt

Mehr Geld, mehr Urlaub, kürzere Arbeitszeiten – das sieht der neue Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeitende vor. Für wen welche Neuerungen gelten und wer davon profitiert, erklärte Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen jetzt in einem Webinar.
Cornelia Dölger
03.09.2024  14:30 Uhr

Seit 1. Juli gilt der Gehaltstarifvertrag, auf den sich der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft nach langem Ringen geeinigt haben. Er sieht neben Gehaltserhöhungen mehr Urlaubstage und kürzere Arbeitszeiten vor. Seit dem 1. August gibt es zudem einen neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). 

Worauf Filialleitungen in puncto eigene sowie Arbeitsbedingungen der Teammitglieder nun achten sollten, hat Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung, zusammentragen und in einem Webinar vorgestellt.

Für wen gilt zum Beispiel die im neuen Gehaltstarifvertrag vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags um100 bis 150 Euro, je nach Berufsjahresgruppe?

Grundsätzlich, so Hansen, bezögen sich diese Werte auf Vollzeittätigkeiten. Zudem bestehe ein Anspruch auf das neue Tarifgehalt nur bei beiderseitiger Tarifbindung oder bei vertraglicher Vereinbarung, dass Tarifverträge zur Anwendung kommen – ansonsten nicht. »Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder«, betonte Hansen.

Die Tarifverträge gelten also automatisch nur, wenn beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Die Tarifverträge werden bundesweit zwischen der Adexa und dem ADA abgeschlossen, mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Hier verhandeln die Adexa und die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL-Nordrhein) beziehungsweise der Sächsische Apothekerverband (SAV).

Bei Verträgen mit übertariflichen Gehältern sei Folgendes zu beachten: Oft stehe in Arbeitsverträgen, dass künftige Tariferhöhungen auf die übertarifliche Zulage angerechnet werden – oder dass sich die Zulage bei jeder Tariferhöhung automatisch reduziere. Falls das Gehalt nicht erhöht werden sollte, lohne es sich nachzurechnen, ob der Wert immer noch um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liege, riet Hansen. »Ansonsten müssen Bereitschaftsdienste separat vergütet werden.«

Was bedeutet nun »Vollzeit«?

Die neuen Tarifregelungen sehen kürzere Arbeitszeiten vor, genauer: »Vollzeit« bedeutet nun statt 40 Stunden 39 Arbeitsstunden pro Woche. Für den Arbeitsalltag hat dies aber keine Relevanz, wie Hansen betonte: »Im Regelfall wirkt sich das nicht auf die vereinbarte Arbeitszeit aus.« Vielmehr gelte weiterhin, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Wenn beide Seiten im Arbeitsvertrag »Vollzeit nach Tarif« vereinbart hätten, reduziere sich die Arbeitszeit automatisch mit dem neuen Abschluss, so Hansen. Automatisch verringere sich die Zeit bei Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum, bei PTA-Praktikantinnen und -Praktikanten sowie bei PKA-Azubis, wenn in den Ausbildungsverträgen »Vollzeit nach Tarif« vereinbart sei.

Neu geregelt sind auch die Mehrarbeitszuschläge. Nach dem alten Bundesrahmentarifvertrag gab es ab der 41. bis zur 50. Stunde 25 Prozent Zuschlag, ab der 51. Stunde 50 Prozent. Zuschläge für Mehrarbeit gab es also nur für Vollzeitkräfte.

Seit dem 1. August profitieren auch Apothekenmitarbeitende in Teilzeit. Denn mit der Neuregelung gibt es demnach für Mehrarbeit ab der ersten bis zur zehnten Stunde 15 Prozent Zuschlag. Ab der elften Stunde sind es 25 Prozent Zuschlag. Mehrarbeit kann demnach auch als Freizeit gutgeschrieben werden.

Mehrarbeitszuschläge gebe es grundsätzlich allerdings nur, falls Angestellte und Chefin oder Chef kein Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) vereinbart haben. Bei einem JAZK darf demnach die Arbeitszeit zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit variieren. Plusstunden müssten innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres ausgeglichen werden, ansonsten werde ein Zuschlag fällig.

Nur Bereitschaftstätigkeiten im Notdienst

Bei Tarifbindung oder bei vertraglicher Vereinbarung stiegen die Ausbildungsvergütungen, heißt es weiter. Außerdem verkürze sich die wöchentliche Ausbildungszeit. Auszubildende haben demnach Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Apotheke, höchstens 50 Euro monatlich und nur, falls kein anderer Kostenträger die Fahrten erstattet.

Für den Notdienst schreiben die Neuregelungen vor, dass währenddessen nur Bereitschaftstätigkeiten zu leisten sind, also Arbeitsphasen, in denen Angestellte zwar anwesend und einsatzbereit ist, aber nur dann tatsächlich arbeiten, wenn Kundinnen oder Kunden etwas benötigen.

Für den Renteneintritt hält der neue Tarifvertrag demnach bereit, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zum Ende des Monats endet, in dem Arbeitnehmende die Altersgrenze für die Rente ohne Abzüge oder für Altersruhegeld erreicht haben. Deshalb sei es ratsam, mit Mitarbeitenden im Rentenalter rechtzeitig zu besprechen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich enden solle, so Hansen.

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa