Auch Apotheken in Sachsen schließen am 2. Oktober |
Ev Tebroke |
28.09.2023 11:10 Uhr |
Von der Sächsischen Landesapothekerkammer (SLAK) gibt es grünes Licht. Zwar könne die Kammer keine generelle Befreiung, weder in Form einer (gesonderten) Allgemeinverfügung noch einer Befreiung auf Einzelantrag, erteilen, heißt es in einem Rundbrief an ihre Mitglieder. Denn sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts hier behördlich im staatlichen Auftrag (unter Rechts- und Fachaufsicht) und nicht im Rahmen ihrer Selbstverwaltung tätig. Aber aus Sicht der Kammer handelt es sich bei dem am 2. Oktober 2023 geplanten Protesttag »um die zeit- und inhaltsgleiche Kundgabe eines gemeinsamen Willens der Berufsstandsangehörigen«. Deshalb könnten sich die teilnehmenden Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter auf das Demonstrationsrecht als Folge der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit berufen, teilte die Kammer mit.
Kammerpräsident Göran Donner bekräftigt gegenüber der PZ: »Vor diesem Hintergrund und in Abwägung aller Umstände ist der geplante Protesttag mit Apothekenschließungen nach unserer Auffassung geeignet, erforderlich und angemessen, um den berufspolitischen Zielen der sächsischen öffentlichen Apotheken sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den notwendigen Nachdruck zu verleihen.« Da die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln mindestens auf dem Niveau des Notdienstes sichergestellt sei und die Beeinträchtigungen zeitlich befristet seien, werde die SLAK daher von berufsrechtlichen Maßnahmen gegen Apotheken, die am Montag, dem 2. Oktober 2023 wegen der Teilnahme am Protesttag nicht geöffnet haben, absehen.
Zuvor hatte bereits der Hessische Apothekerverband (HAV) den 2. Oktober als landesweiten Protesttag ausgerufen, an dem die Apotheken geschlossen bleiben sollen. Anders als in Sachsen gab es von der dortigen Kammer jedoch keine Rückendeckung. Sie hält landesweite Apothekenschließung für ordnungswidrig, wie Kammerpräsidentin Ursula Funke gegenüber der PZ erläuterte. Der HAV hingegen kam aufgrund eines juristischen Gutachtens zu einer anderen Einschätzung. Demnach sprechen dem HAV-Vorsitzenden Holger Seyfarth zufolge überwiegend gute Gründe dafür, dass die temporäre Schließung der nicht zum Notdienst eingeteilten Apotheken zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration ordnungsrechtlich nicht zu ahnden sei. Statt zu einer »Schließung der Apotheken« aufzurufen, sei es aber besser, auf eine »Demonstration von Apothekerinnen und Apothekern« hinzuweisen. Denn aus Sicht des Verbands gestattet das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit die aktive Teilhabe und Teilnahme am Protesttag.